GVZ-Kosten Festsetzung bzw. Vollstreckung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Tigerle
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#1

11.05.2018, 10:38

Falls meine Frage eher zur Zwangsvollstreckung gehört, dann bitte ich es zu entschuldigen.

Folgender Fall:

für den Mandanten wurde gegen den Schuldner die ZV betrieben. Die Forderung konnte nicht beigetrieben werden, sodass Gebühren vom Mandanten gefordert wurden. Jetzt hat der Mdt das Honorar nicht bezaht, und die Gebühren wurden per VB festgesetzt. Nachträglich wurden noch GVZ-Kosten in Rechnung gestellt, die jetzt im VB gegen den Mandanten nicht enthalten sind, aber vom RA erstattet wurden.

Kann ich nun die GVZ-Kosten gegen den Mandanten einfach mit vollstrecken, da er ja Kostenschuldner ist, oder muss ich diese GVZ-Kosten zunächst gemäß 788 ZPO bzw. 11 gegen den Mandanten festsetzen lassen?
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icerose
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#2

11.05.2018, 10:42

Tigerle hat geschrieben: Kann ich nun die GVZ-Kosten gegen den Mandanten einfach mit vollstrecken, da er ja Kostenschuldner ist,
so geht das. Wie immer den Beleg beifügen und gut isses.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Tigerle
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#3

11.05.2018, 10:50

icerose hat geschrieben:
Tigerle hat geschrieben: Kann ich nun die GVZ-Kosten gegen den Mandanten einfach mit vollstrecken, da er ja Kostenschuldner ist,
so geht das. Wie immer den Beleg beifügen und gut isses.
Danke war mir unsicher, weil die Kosten ja aus einer anderen ZV-Angelegenheit stammen. :thx
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Adora Belle
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#4

11.05.2018, 11:15

M.E. geht das nicht, weil die GVZ-Kosten Teil der Hauptforderung sind. Die kann man nicht einfach vollstrecken, ohne dass insofern ein Titel gegen den Mandanten besteht. (Also, in der Theorie. Praktisch könnte es funktionieren, wenn keiner drauf kommt.)
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Tigerle
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#5

11.05.2018, 11:37

Adora Belle hat geschrieben:M.E. geht das nicht, weil die GVZ-Kosten Teil der Hauptforderung sind. Die kann man nicht einfach vollstrecken, ohne dass insofern ein Titel gegen den Mandanten besteht. (Also, in der Theorie. Praktisch könnte es funktionieren, wenn keiner drauf kommt.)
Na dann lass ich die doch lieber gegen den Mandanten festsetzen, aber das kann ich dann doch gem. § 11 beim Vollstreckungsgericht festsetzen lassen, da benötige ich keinen extra Mahnbescheid.
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Adora Belle
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#6

11.05.2018, 11:41

Jo, aber warum ging das nicht mit den Anwaltskosten selbst? Die müssten doch auch nach §11 festsetzbar gewesen sein.
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Tigerle
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#7

14.05.2018, 07:57

Adora Belle hat geschrieben:Jo, aber warum ging das nicht mit den Anwaltskosten selbst? Die müssten doch auch nach §11 festsetzbar gewesen sein.
Das wäre meines Erachtens auch gegangen, aber zu dem Zeitpunkt als der MB beantrag wurde, war ich noch nicht in der Kanzlei tätig.
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