Gesonderte Gebühr bzgl. Drittauskünfte (§ 802l ZPO)?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Sanya
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 468
Registriert: 14.08.2008, 09:58
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

19.01.2017, 15:52

Hallo zusammen,

ich bin gerade an der Abrechnung einer ZV-Angelegenheit, was ich nicht mehr so oft mache.

Nun frage ich mich, ob ich für die Anträge bzgl. Drittauskünfte (welche auch erteilt wurden) gesonderte Gebühren (Nr. 3309 RVG) bekomme oder ob diese Anträge mit der Gebühr für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft abgegolten sind. Habe eine Weile recherchiert und gelesen, dass es da wohl unterschiedliche Auffassungen gibt, auch in der Literatur. Kann mir jemand sagen, wie da da der aktuelle Stand ist bzw. ob es inzwischen eine verbindliche Richtlinie gibt?

:thx im Voraus!
MehlamKnie
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 21.06.2012, 10:00
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte | Teamleitung
Software: Andere
Wohnort: Bernau bei Berlin

#2

19.01.2017, 17:03

Frage hierzu:

Sind die Drittauskünfte anschließend NACH Abgabe der Vermögensauskunft erteilt worden oder hast Du das gesondert beantragt?
Sanya
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 468
Registriert: 14.08.2008, 09:58
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

19.01.2017, 17:08

Danach. Habe es gemeinsam beantragt und den GV dann nach Erteilung des Vermögensverzeichnisses nochmal an die Eeinholung der bereits beantragten Drittauskünfte erinnert. Aus dem Vermögensverzeichnis war erkennbar, dass die dortigen Auskünfte nicht zu einer Befriedigung der Ansprüche führen können.
MehlamKnie
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 17
Registriert: 21.06.2012, 10:00
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte | Teamleitung
Software: Andere
Wohnort: Bernau bei Berlin

#4

19.01.2017, 17:42

Das ist tatsächlich strittig, wie ich das erlesen konnte.

Meines Erachtens und vom Logischen her dürfte die 0,3 VG nach 3309 aber nur einmal angefallen sein, da Du einen kombinierten Auftrag gemacht hast. Die Einholung der Auskünfte ist quasi eine Fortsetzung aus der Erfolglosigkeit der Vermögensauskunft. Hättest Du die Auskunftseinholung isoliert beantragt, dann hättest Du durchaus eine gesonderte Gebühr dafür bekommen.

Denk daran, aber zumindest eine weitere 0,3 VG nach 3309 abzurechnen, wenn Du den "normalen" Pfändungsversuch VOR Abgabe der Vermögensauskunft gestellt hast. ;)
Sanya
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 468
Registriert: 14.08.2008, 09:58
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

20.01.2017, 08:50

Danke für die Antwort und den Hinweis!

Dann gibt es da wohl noch keine abschließende Regelung. Ich tendiere derzeit auch dazu, dass nur eine Gebühr anfällt.
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#6

13.06.2017, 10:30

Der Antrag auf Einholung der Drittauskünfte löst keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Die Einholung der Drittauskünfte stellt sich als Ergänzung und ggf. Fortsetzung des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft dar und verfolgt keinen anderen Zweck und hat keine andere Funktion als diese. In diesem Sinn hat das AG Meißen am 07.06.2017 (M6264/17) entschieden
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#7

13.06.2017, 11:37

Danke für den Hinweis, Silvester.
Unser Programm berechnet dafür automatisch eine gesonderte Gebühr, die man dann immer von Hand herauslöschen muss. :patsch
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Antworten