Gerichtlicher Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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AnwaltskanzleiIlg

#1

30.01.2017, 15:15

Hallo,

ich habe ein kleines Problem. Vll. könnt Ihr mir helfen.

Klage Unfallsache:

I. Schmerzensgeld .... Höhe wird in das Ermessen des Gerichtes gestellt, jedoch mindestens noch 20.000,00 €.

II. Feststellungsantrag, ... sämtliche künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Schadenfall zu erstatten...

Im Laufe der Zeit hat sich Gesundheitszustand der Klägerin so verschlechtert, dass das eingeklagte Schmerzensgeld von noch mindestens 20.000,00 € zu gering war und sich nach langem Hin und Her außergerichtlich auf einen Betrag von noch 70.000,00 € geeinigt wurde, dieser Betrag wurde dann gerichtlich protokolliert (gem. § 278 Abs. 6 ZPO) mit folgendem abgekürztem Wortlaut:

I. ... zahlt weitere 70.000,00 €.

II. sämtliche Ansprüche abgegolten....

So nun zu der Abrechnung, der Streitwert wurde auf 25.000,00 € festgesetzt, der überschießende Vergleichswert auf 55.000,00 €.

Habe die übliche Abrechnung gemacht:

1,3 Verfahrensgebühr aus 25.000,00
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus 55.000,00
1,2 Terminsgebühr aus 80.000,00
1,0 Einigungsgebühr aus 25.000,00
1,5 Einigungsgebühr aus 55.000,00
...

Nun führt die RS aus:

Vergleichsmehrwert erstreckt sich auf den Klageantrag zu 2), der abgegolten wird. Es werden daher gerichtlich geltend gemachte Ansprüche mitverglichen, so dass die sog. Verf.Diff.Geb. sowie die 1,5 Einigungsgeb. nicht anfallen. Erstattet wurde die Terminsgebühr aus einem Streitwert von 25.000,00 (???) und eine 1,0 Einigungsgebühr aus 80.000,00 €. :sad:

Das kann doch so nicht richtig sein. Vll. kann mir jmd. weiterhelfen. Ich wäre sehr dankbar.

Liebe Grüße

Claudia
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Pepples
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#2

30.01.2017, 15:31

Ist der verglichene Betrag denn ausschließlich auf das Schmerzensgeld oder soll das eine Gesamtabfindung sein?
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Anahid
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#3

30.01.2017, 16:50

Die Frage ist doch, was "abgegolten" ist. Wenn hier eine große Abfindungsklausel drin ist, dass auch für die Zukunft keine Ansprüche mehr gestellt werden können, dann ist das durchaus ein Mehrvergleich.
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AnwaltskanzleiIlg

#4

23.03.2017, 12:57

Hallo Ihr Lieben,

entschuldigt, dass ich mich erst jetzt melde, aber ich habe den Fall völlig aus den Augen verloren (wahrscheinlich beabsichtigt :lol: ). Der verglichene Betrag von 70.000,00 € betrifft ausschließlich das Schmerzensgeld, von dem aber wie gesagt nur 20.000,00 eingeklagt waren (weil sich Zustand im Laufe der Zeit erst so sehr verschlechterte). Ziffer II lautet wie folgt:

Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und gegen die über die Beklagte anlässlich des Unfalles vom 25.10.2002 mitversicherten Personen für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, ob bekannt oder unbekannt, ob vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, erledigt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind....

Für mich ist eindeutig meine Abrechnung richtig, kann aber nicht gegenargumentieren, weils für mich so klar ist.

Vielleicht könnt Ihr mir helfen, damit ich diese lästige Akte endlich einmal vom Tisch bekomme.

Vielen lieben Dank schon mal

Liebe Grüße

Claudia
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Anahid
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#5

23.03.2017, 14:15

Würdest Du bitte mal Ziffer II. des Vergleichs vollständig reinschreiben und nicht nur mit ...?

Dass das Schmerzensgeld mit 70.000,00 € festgesetzt wurde, anstatt mit 20.000,00 € macht keinen Mehrvergleich aus, da die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde.
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AnwaltskanzleiIlg

#6

18.04.2017, 13:45

Hallo Ihr Lieben,

hier mal der vollständige Wortlaut des Vergleiches:

I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin weitere 70.000,00 €.

2. Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte und gegen die über die Beklagte anlässlich des Unfalles vom 25.10.2002 mitversicherten Personen für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, ob bekannt oder unbekannt, ob vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, erledigt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.

Vielen lieben Dank schon mal :thx

Liebe Grüße

Claudia
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#7

18.04.2017, 14:36

Wo steht denn dann, dass die 70.000,00 € ausschließlich Schmerzensgeld sind? Der Betrag von 70.000,00 € deckt sämtliche Ansprrüche, und zwar auch zukünftige ab. Ein Leistungsantrag war aber hinsichtlich zukünftiger Ansprüche nicht Gegenstand des Vefahrens, sodass die Ansicht der Rechtsschutzversicherung nicht zutrifft. Ich gehe mal davon aus, dass die 25.000,00 € sich aus Schmerzensgeld 20.000,00 € und Feststellung 5.000,00 € zusammensetzen? Aber egal wie: der überschießende Betrag von 55.000,000 € betrifft ausschließlich eine Abfindungszahlung für ggf. zukünftig anfallende Schadensersatzansprüche (Leistungsantrag). Diese waren nicht beziffert und damit ist aus dem Mehrwert eine 1,5 EG angefallen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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