Hallo ihr Lieben,
ich habe folgendes Problem:
Einer unserer Mandanten ist eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis bzw. die jeweiligen Tierärzte. Wenn wir von ihnen beauftragt werden, legen wir die beiden Tierärzte als Mandanten an und bekommen dann natürlich auch die Erhöhungsgebühr.
Bis jetzt gab es damit nie Probleme, allerdings hat sich vor kurzem ein GV "beschwert", dass wir es so nicht machen dürften und uns die Erhöhungsgebühr nicht zusteht, da die Gemeinschaftspraxis und nicht die jeweiligen Ärzte Auftraggeber wäre.
Wen legt ihr in so einem Fall als Mandat/in/en an?
Vielen Dank im Voraus.
Gemeinschaftspraxis Erhöhungsgebühr?
- AliceImWunderland
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Meiner Meinung nach kann man sich jetzt darüber streiten, ob eine Gemeinschaftspraxis als eine GbR anzusehen ist. Denn dann wäre sie rechtsfähig und somit würden keine Erhöhungsgebühren anfallen. Meiner Meinung nach müsste sich aber dann aus dem Rubrum ergeben, dass es sich um eine GbR handelt. Sofern im Rubrum die Ärzte einzeln aufgeführt sind, fällt Erhöhungsgebühr an. Es müsste sich aber auch aus der Kostenfestsetzung im Titel eine Erhöhungsgebühr ergeben, oder nicht?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Nein, es handelt sich nicht um eine GbR.Bina87 hat geschrieben:Ich denke der GV hat Recht, wenn die Tierärzte in GbR handeln
Zuletzt geändert von AnenaReNo am 19.12.2017, 15:49, insgesamt 2-mal geändert.
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Im Titel ist die Erhöhungsgebühr dabei.AliceImWunderland hat geschrieben:Es müsste sich aber auch aus der Kostenfestsetzung im Titel eine Erhöhungsgebühr ergeben, oder nicht?
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Dann würde ich jetzt die GVZin anrufen und höflich fragen, warum sie meint, die Erhöhungsgebühr gäbe es nicht, wenn es doch so tituliert ist.
Würde mich mal interessieren, welche Gründe sie anbringt...
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Was ist es denn sonst, wenn keine GbR? Wenn die Tierärzte in Gemeinschaftspraxis auftreten, dann sind sie eine GbR. Sie müssen sich dafür nicht GbR nennen. Wenn sie in Praxisgemeinschaft arbeiten, also wirtschaftlich und organisatorisch völlig getrennt, ist es keine. Dann können sie aber auch keine gemeinsamen Schuldner haben.
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Aber wie kann es dann sein, dass bis jetzt nie eine Monierung des Gerichts oder Beschwerden anderer Gerichtsvollzieher kamen?Adora Belle hat geschrieben:Was ist es denn sonst, wenn keine GbR? Wenn die Tierärzte in Gemeinschaftspraxis auftreten, dann sind sie eine GbR. Sie müssen sich dafür nicht GbR nennen. Wenn sie in Praxisgemeinschaft arbeiten, also wirtschaftlich und organisatorisch völlig getrennt, ist es keine. Dann können sie aber auch keine gemeinsamen Schuldner haben.
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Dann hast Du bislang einfach Glück gehabt. Wenn ich für die Anwaltskanzlei Forderungen geltend mache, kann ich ja auch nicht für jeden Anwalt eine Erhöhungsgebühr rechnen.
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Das Thema hatten wir schon einmal. Es ist zu unterscheiden, ob ein Aktiv- oder Passiv-Prozess von der Gemeinschaft betrieben wurde. Beim Aktivprozess gibt es keine Erhöhung. Beim Passivprozess ist zu prüfen, wer verklagt wurde (GbR allein oder GbR und zusätzlich die Einzelpersonen).
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