Eheleute wurden geschieden. Versorgungsausgleich durchgeführt. Ehemann verstirbt kurz nach Scheidung.
Wir stellen ggü. der Dt. Renentversicherung Antrag auf Rückübertragung der Rentenanwartschaften unserer Mandantin. Dem wird auch entsprochen.
Mit welchen Gegenstandswert kann man hier ggü. der Mandantin abrechnen ?
Kapitalwert der Anwartschaft der Mandantin ? Oder lediglich hälftiger Kapitalwert, da dieser übertragen worden wäre ?
Gegenstandswert Rückübertragung Rentenanwartschaften bei Tod
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Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, der Wert richtet sich nach der Höhe der übertragenen Ansprüche, die auf eure Mandantin entfallen. Also quasi das, was letztendlich tatsächlich rückübertragen wurde.
Vielleicht hat jemand noch eine andere Meinung....?
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Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Seh ich genauso. Hälftiger Kapitalwert, da dieser übertragen worden wäre.
Zuletzt geändert von Anahid am 07.06.2018, 09:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Mir wäre als erstes der familienrechtliche Wert eingefallen, 20% des Scheidungswertes. Und als zweites die sozialrechtliche Abrechnung, das wären Rahmengebühren. Aber das schreib ich jetzt nur, um noch ein bisschen Leben in die Diskussion zu bringen, wahrscheinlich habt Ihr recht.
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Monetär gesehen, die ungünstigsten Varianten ...Adora Belle hat geschrieben:Mir wäre als erstes der familienrechtliche Wert eingefallen, 20% des Scheidungswertes. Und als zweites die sozialrechtliche Abrechnung, das wären Rahmengebühren. Aber das schreib ich jetzt nur, um noch ein bisschen Leben in die Diskussion zu bringen, wahrscheinlich habt Ihr recht.
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Meiner Meinung nach fällt das nicht mehr mit dem Familienrecht zusammen, sodass der familienrechtliche Wert ausscheiden dürfte. Fraglich ist, ob man das als sozialrechtliche Angelegenheit sehen kann, da gebe ich Adora Belle Recht.
Da aber über entsprechende Klagen anscheinend die Verwaltungsgerichte entscheiden, wie z.B. VG Berlin, bleibe ich bei meiner Auffassung, dass Regelgebühren abzurechnen sind und Streitwert der rückzuübertragende Betrag ist.
Da aber über entsprechende Klagen anscheinend die Verwaltungsgerichte entscheiden, wie z.B. VG Berlin, bleibe ich bei meiner Auffassung, dass Regelgebühren abzurechnen sind und Streitwert der rückzuübertragende Betrag ist.
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Danke an alle!
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Ah, super Anahid. Danke für die Entscheidung.
Die VG-Entscheidung ist ergangen, weil dort eine Beamtenversorgung (Landesverwaltungsamt Berlin) betroffen war. Hier geht es aber um die DRV. Das ist Sozialrecht. Und auch das VG verweist auf Entscheidungen des Bundessozialgerichtes. Sonst müssten man doch auch im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit was dazu finden.
Ich bleib mal bei Rahmengebühren. Aber lasse mich immer noch gern anders belehren.
Die VG-Entscheidung ist ergangen, weil dort eine Beamtenversorgung (Landesverwaltungsamt Berlin) betroffen war. Hier geht es aber um die DRV. Das ist Sozialrecht. Und auch das VG verweist auf Entscheidungen des Bundessozialgerichtes. Sonst müssten man doch auch im Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit was dazu finden.
Ich bleib mal bei Rahmengebühren. Aber lasse mich immer noch gern anders belehren.