Wir haben den Gegner zur Auskunftserteilung wegen Volljährigenunterhalt aufgefordert, nachdem dieser auf die Aufforderung unserer Mandantin (Tochter) nicht reagiert hat. Da diese in ja mit dem Schreiben bereits in Vollzug gesetzt hat, müssten unsere RA-Gebühren erstattungsfähig sein. Nur nach welchem GW?
-Aufforderung Auskunft + Zahlung vorerst 107,00 €/Monat
-Gegenseite (RA) meldet sich, dass Gegner Auskunft erteilen wird
- Nach Auskunftserteilung der Gegenseite hat diese vorerst 90,00 € / Monat anerkannt (es fehlten für die Berechnung noch die Einkommensnachweise der Mutter unserer Mandantin)
- Die Mutter hat Einkommensnachweise übersandt und meine RAin hat Unterhaltsanspruch i.H.v. 147,00 € / Monat berechnet.
Aus welchem GW berechne ich jetzt die 1,3 GG? Aus 107,00 € (wie zuerst gefordert) oder aus 147,00 € (wie die letztendlichen Berechnung ergeben hat) oder aus 57,00 € (endgültige Berechnung abzgl. 90,00 € vorerst anerkannt)?
Hoffe ihr könnt mir helfen.
Gegenstandswert bei Auskunftsaufforderung und Zahlung
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Mit der Geschäftsgebühr ist es wie mit der Verfahrensgebühr. Sie wird immer nach dem höchsten Wert berechnet, hinsichtlich dessen man tätig geworden ist. Da zuletzt zur Zahlung von 147,00 € aufgefordert wurde, bildet sich daraus auch der Gegenstandswert für die Berechnung der Geschäftsgebühr; also 12 x 147,00 € (zzgl. evtl. aufgelaufener Rückstände).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- Muschel
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Danke für die Antwort Anahid, habe ich leider erst jetzt gelesen. Und von den 147,00 € brauche ich auch nicht die 90,00 € abzuziehen, welche die Gegenseite nach der 1 Aufforderung "anerkannt" hat?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)