Gebühren im Arbeitsrecht bezüglich Kündigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Lisamary
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#1

12.01.2017, 11:27

Wir haben für unseren Mandanten eine Kündigung entworfen.

Kann ich nun die Gebühr Nr. 2300 VV RVG abrechnung oder lediglich die Gebühr Nr. 2301 VV RVG?
Richte ich mich bezüglich des Streitwertes nach den § 42 GKG oder nach den § 23 RVG?

Und was ist mit dem Streitwert, wenn der Arbeitgeber bezüglich der Kündigung vor Gericht angeht?


Kennt sich jemand mit diesem Fall aus?
Gibt es diesbezüglich bereits Rechtsprechungen?

:thx
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Anahid
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#2

12.01.2017, 12:52

Streitwert für Kündigung: höchstens 3 Bruttomonatsgehälter - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Da ändert sich also nichts, nur weil der Arbeitgeber Klage einreicht.

Wenn Ihr die Kündigung entworfen habt, fällt nach meiner Meinung die GG an. Die ist aber dann auf eine VG in einem Prozess anzurechnen, wenn der Arbeitgeber gegen die Kündigung angehen sollte.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

16.01.2017, 08:23

Könnte man die Angelegenheiten nicht als unterschiedliche Angelegenheite bewerten, da der Lebenssachverhalt auch ein anderer ist, wenn man Klage einreicht? So ist dann auch keine Anrechnung vorzunehmen.
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#4

16.01.2017, 08:57

Nein, kann man nicht als unterschiedliche Angelegenheiten ansehen. Der Mandant hat Euch wegen der von ihm auszusprechenden Kündigung beauftragt. Er will also das Arbeitsverhältnis beenden. Der Arbeitgeber ist dagegen. Wo soll hier ein unterschiedlicher Sachverhalt liegen? :kopfkratz
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#5

16.01.2017, 11:03

Für die GW-Berechnung im Arbeitsrecht ist auch ein von Gerichten ausgearbeiteter Streitwertkatalog online.

Fassung von 2014: https://www.justiz.nrw.de/BS/broschuere ... g_arbg.pdf
Fassung von 2016: https://www.justiz.sachsen.de/lag/downl ... tFassg.pdf

So ganz kapier ich das Eröffnungsthema nicht, aber wenn ich eine Kündigung für meinen Mdten (Arbeitgeber) entworfen habe und der gekündigte Gegner (Arbeitnehmer) Klage einreicht, sind das zwar verschiedene Gebührentatbestände (außergerichtlich + gerichtlich), die aber angerechnet werden müssen. Geht ja immer um die gleiche Kündigung.

Grüße :)
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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#6

16.01.2017, 15:48

Der Entwurf einer Kündigung kann aber nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.

http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 11327.html
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#7

17.01.2017, 10:19

Ja, da ich natürlich nicht darauf klagen kann, dass jemand eine Kündigung erstellt. Schon klar. Und dennoch würde ich hier § 42 GKG analog ansetzen. Ich geh mal davon aus, dasss sich Dein Einwand auf den Streitwert beschränkt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#8

23.02.2017, 15:27

Hallo zusammen,
ich hätte hier auch aktuell eine Frage:
Unser Mandant ist Beklagter im Verfahren, dann wurde ein Vergleich geschlossen.
Streitwert Verfahren: EUR 6.546, Streitwert Vergleich: EUR 7.875
Mein Vorschlag:
1,3 VG aus EUR 14.421 (gesamt)
1,2 TG aus EUR 14.421 (gesamt)
1,0 EG aus EUR 7.875
Was meint ihr?
Vielen Dank
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Adora Belle
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#9

23.02.2017, 15:37

Was umfasst der Vergleich? Verfahren + Mehrwert? Nur Mehrwert? Ganz so im Telegrammstil funktioniert das hier leider nicht.

Tippen würde ich auf eine ganz normal Mehrvergleichsabrechnung.
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#10

23.02.2017, 15:48

Wenn der Streitwert, so wie geschrieben, festgesetzt wurde, hast Du einen "Mehrvergleich" in Höhe von 1.329,00 €. Deine Abrechnung ist - egal wie hoch sich der Mehrwert des Vergleichs stellt - auf jeden Fall komplett falsch. Du solltest mal in die Forensuche "Mehrvergleich" eingeben. Dazu gibt es hier schon gefühlte 100.000 Beiträge. ;)
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