Hallo,
wir sind als Terminsvertreter tätig gewesen. Der Beklagte erschien nicht und es wurde der Antrag auf Erlass eines zweitens Versäumnisurteils gestellt um damit einen Einspruch zu verwerfen. Eigentlich entsteht meines Wissens eine 1,2 Terminsgebühr da es ja schon ein ersten VU im schriftlichen Verfahren gab. Was bekommen wir aber jetzt für eine Terminsgebühr, wenn wir nur in einem Termin tätig waren. Bekommt der Hauptbevollmächtigte eine 1,2 TG und wir nur eine 0,5 TG ?
Gebühr des Terminsvertreters bei 2. VU
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ich denke, du siehst das genau richtig. Wahrnahme nur eines Termins mit VU = gibt die 0,5 TG. Insgesamt mag eine 1,2 TG entstanden sein, aber eure 0,5 stecken da mit drin (Tip für das Kostenfestsetzungsverfahren). Hier hätte sich Gebührenteilung angeboten (aber das weiß man ja vorher nicht).
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Wieso Gebührenteilung? Wieso 0,5? Sorry Mädels, ich seh das anders.
Der HBV kann keine 1,2 TG verdienen, da er nicht an dem Termin teilgenommen hat. Es bestand schon ein VU, darum fällt keine zweite 0,5 TG an. Also muss der UBV eine 0,65 VG + 1,2 TG abrechnen. Der HBV kann eine 1,3 VG abrechnen.
Der HBV kann keine 1,2 TG verdienen, da er nicht an dem Termin teilgenommen hat. Es bestand schon ein VU, darum fällt keine zweite 0,5 TG an. Also muss der UBV eine 0,65 VG + 1,2 TG abrechnen. Der HBV kann eine 1,3 VG abrechnen.
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Es wurde keine Gebührenteilung vereinbart, sondern nur, dass der Terminsvertreter die TG bekommt. Der HBV war ja vorab tätig und hat das erste VU erwirkt. Ich gehe auch davon aus, dass nur eine TG entsteht, eben eine 1,2 TG. Die Frage für mich ist jetzt nur, darf der Terminsvertreter eine 1,2 TG abrechnen oder nur eine 0,5 gegenüber dem Mandant und der HBV bekommt den Rest? Wir würdet ihr das machen?
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Da keine 0,5 TG mehr entstehen kann, da die zuvor bereits beim HBV entstanden ist, muss der TV eine 1,2 TG abrechnen.
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ihr verwirrt mich: der HBV hat doch durch das Erwirken des 1. VU bereits eine 0,5 TG verdient. Die kann ihm meines Wissens nach auch nicht mehr genommen werden. Wenn nun im Einspruchstermin ein zweites VU ergeht, ist es dennoch ein VU, welches meiner Meinung nach für den UBV auch eine 0,5 TG auslöst. Bleiben 0,2 übrig - weil ja verfahrenstechnisch eine 1,2 TG entstanden ist. Heißt, ich würde jetzt (als UBV) die 1,2 TG Nr. 3104 abrechnen, aber die 0,5 TG Nr. 3105 (die ja vor dem zweiten Termin, den der UBV wahrgenommen hat, bereits entstanden war) anrechnen, sodass der UBV am Ende halt auf 0,7 kommt.
(Anmerkung zur Gebührenteilung: ich schrieb HÄTTE - wäre hier echt leichter.) Aber das muss ja auch mal geklärt werden.
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Also....ich hab dann noch einmal ein bißchen recherchiert und bin auf diesen Beitrag hier im Rechtspflegerforum gestoßen. Danach kommt es einzig und allein darauf an, wie sich der UBV verhalten hat. Hat er Antrag auf VU gestellt, hat er tatsächlich nur eine 0,5 TG verdient. Wird 2. VU (ohne gesonderten Antrag) erlassen, entsteht eine 1,2 TG (letzten 3 bis 4 Beiträge).
Nach Deinem Beitrag wurde der Antrag auf VU gestellt, also fällt tatsächlich nur eine 0,5 TG an.
Nach Deinem Beitrag wurde der Antrag auf VU gestellt, also fällt tatsächlich nur eine 0,5 TG an.
Zuletzt geändert von Anahid am 18.04.2017, 17:02, insgesamt 1-mal geändert.
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