Hallo, ich hoffe, mir kann jemand helfen.
Folgendes gebührenrechtliches Problem:
Auftrag zur Durchführung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2012 erhalten, es gilt mithin altes Recht.
Scheidungsverfahren zog sich bis jetzt hin, Scheidungstermin 14.01.2014.
Während des Scheidungsverfahrens wurde zum Zeitpunkt November 2013 außergerichtlich das Thema Unterhalt angesprochen. Hier gilt also neues Recht. Es folgte außergerichtlicher Schriftverkehr. Letztendlich wurde im Scheidungstermin Scheidungsfolgenvereinbarung zum Thema Unterhalt geschlossen.
Wie rechne ich jetzt hier ab?
Nehme ich die Gebühren für Scheidungsfolgenvereinbarung nach neuem Recht? Dann hätte ich aber das Problem der Anrechnung/des Abgleichs - denn die 1,3 Verfahrensgebühr aus Wert Scheidung = a. R., die 0,8 Verfahrensgebühr aus Wert Vereinbarung = n. R.. Das gleiche Problem würde sich bei Terminsgebühr stellen.
Ich hoffe, jemand versteht mich und kann Problem nachvollziehen. Danke für Eure Hilfe.
Frage zur Anrechnung/Abgleich neues Recht/altes Recht
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14391
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die gerichtlichen Gebühren sind insgesamt nach altem Recht zu berechnen, §60 Abs.2.