Forderung 1,3 GG Verzugsschaden

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

30.08.2017, 16:08

Hallo Leute,

ich stehe vor einem kniffligen Problem. Wir haben Klage eingereicht, auf Zahlung der Verzugszinsen nebst der entstandenen 1,3 GG + 7002 PP. Der Schuldner hat die betreffende Rechnung zwar bezahlt, aber viel zu spät, denn wir waren zu dem Zeitpunkt schon beauftragt gewesen und haben den Schuldner bereits außergerichtlich zu Zahlung aufgefordert. Das Entstehen der 1,3 GG haben wir wie folgt begründet:

"Aufgrund der verspäteten Zahlung der geltend gemachten Forderungen, hat der Beklagte auch die entstandene Rechtsanwaltsvergütung gem. § 280 Abs. 2 BGB zu begleichen. Die Verzugsvoraussetzungen sind gem. § 286 BGB bereits vor Beauftragung des Unterzeichnenden durch die Klägerin erfüllt worden. Die Geschäftsgebühr 1,3 gemäß Nr. 2300 VV RVG entsteht gemäß Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Beklagte hat neben der 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG auch die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR zu tragen. Bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wurde der Streitwert von 880,00 EUR zugrundegelegt. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 von dem Beklagten nicht zu erstatten."

Nun schreibt das Gericht uns folgendes:

"Zu Erstehung der GG ist nicht ausreichend vorgetragen worden; der Inhalt des Aufforderungsschreibens spricht für einen unbedingten Klageauftrag."

Nun weiß ich nicht was ich da noch vortragen soll. :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz Wir haben die Gegenseite unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und unsere RA-Kosten dargelegt. Schließlich haben wir dem Schuldner angedroht, bei einem nicht fristgerechten Zahlungseingang, haben wir den Auftrag Klage einzureichen. Nach Zahlungseingang der HF haben wir den Schuldner abermals aufgefordert, unsere RA Kosten zu zahlen. Wir haben nochmal angedroht, dass wenn ein Zahlungseingang nicht zu verzeichnen ist, wir Klage einreichen werden.

Hat jemand eine Idee?


Danke für die Antworten.
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#2

30.08.2017, 16:39

Hmm keine Ahnung wieso das Gericht davon ausgeht, dass es sich hier um einen unbedingten Klageauftrag handeln soll. Wenn ihr geschrieben habt, dass ihr bei einem nicht fristgerechten Zahlungseingang den Auftrag habt Klage einzureichen, handelt es sich m.E. um einen bedingten Klageauftrag. Und das würde ich dem Gericht auch schreiben, also dass ihr beauftragt wart, die Forderung außergerichtlich geltend zu machen und bei Nichtzahlung Klage einzureichen und dass es sich somit um einen bedingten Klageauftrag handelt, weshalb die 1,3 GG angefallen und zu erstatten ist.
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#3

30.08.2017, 16:57

Es kommt tatsächlich auf den Wortlaut des Aufforderungsschreibens an. Wenn da drinsteht "wir haben Klageauftrag, geben Ihnen aber letztmalig die Gelegenheit zur außergerichtlichen Zahlung", dann ist halt keine GG entstanden. Da besteht einiger Interpretationsspielraum. Deshalb ist es immer eleganter, soweit möglich, die Zahlung nach §366 Abs.2 BGB zu verrechnen.
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#4

31.08.2017, 12:28

Der Wortlaut im Aufforderungsschreiben lautet wie folgt:

Sollte ein fristgerechter Zahlungseingang nicht zu verbuchen sein, so haben wir den Auftrag, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.

Die Zahlung hätten wir auch verrechnet gem. § 366 Abs. 2 BGB, aber der Schuldner hat die Zahlung direkt an den Mandanten geleistet.
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#5

31.08.2017, 12:46

das ist für mich ein bedingter Klageauftrag.

Leider ist meinem Chef das auch mal passiert. Seitdem schreibe ich die Aufforderungsschreiben mit dem Satz:
"Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich meiner Mandantschaft empfehlen, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen. ..."
Zuletzt geändert von icerose am 31.08.2017, 12:47, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

31.08.2017, 12:47

Heißt das jetzt, dass ich die Klage in Höhe der Geschäftsgebühr zurücknehmen muss?? :(
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#7

31.08.2017, 12:48

naja, du kannst das Gericht auch entscheiden lassen - das wird höchstwahrscheinlich eine Klageabweisung. :sad:
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#8

31.08.2017, 12:52

Blöd. Das ist richtig blöd.
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#9

31.08.2017, 12:57

Torno1990 hat geschrieben:Blöd. Das ist richtig blöd.
Ja, leider. :knutsch
und noch schlimmer ist, dass der Kläger in dem Fall die Kosten tragen muss. :sad:
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#10

31.08.2017, 13:15

Torno1990 hat geschrieben:...aber der Schuldner hat die Zahlung direkt an den Mandanten geleistet.
Das hindert nicht die Verrechnung nach BGB. Entscheidend ist, ob eine Zahlungsbestimmung getroffen wurde.
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