Fahrtkosten trotz Terminsaufhebung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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ReFa82
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#1

02.04.2015, 11:51

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe direkt eine etwas kniffelige Frage :sad: :

Ich sitze über einem KFB, mit dem die Gegenseite Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für einen abgebrochenen und entsprechend aufgehobenen Termin festsetzen lassen möchte.
Der Termin wurde "im Termin" aufgehoben, da der gegnerische Anwalt wegen Stau eine Verspätung von 2 Stunden ankündigte.

Sieht jemand hier eine Möglichkeit, der Festsetzung der Kosten zu widersprechen?
Rechtsprechung konnte ich bislang nicht finden, einziger Ansatzpunkt ist derzeit, dass der Anwalt von Nürnberg nach Frankfurt anreisen musste und dies trotz der bekanntermaßen schlechten "Durchlässigkeit" aufgrund vieler Baustellen und des damit verbundenen Staurisikos auf der A3 mit dem Auto tat, obwohl die Zugverbindung wirklich gut ist (2 Stunden Fahrt ohne Umstieg).

Es wäre toll, wenn mir jemand helfen könnte, eine stichhaltige Begründung für einen Widerspruch zu finden!

Vielen Dank schon mal und viele Grüße,

Steffi
jennjenn87
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#2

02.04.2015, 11:54

Hast du schon in einem Kommentar zum RVG bei der entsprechenden VV Nummer nachgelesen? Da findet sich oftmals etwas Hilfreiches
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Anahid
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#3

02.04.2015, 12:19

Die Anreise selbst lässt die TG nicht entstehen, da Voraussetzung ist, dass der Anwalt das Gerichtsgebäude betreten hat. OLG München, Beschluss vom 13. November 2007 – 1 Ws 986/07 –, juris
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
gkutes

#4

02.04.2015, 12:35

das kannst du wirklich nur versuchen. Ich glaube aber nicht wirklich, dass du da Erfolg hast, da das Gericht wahrscheinlich dem Gegner die Verkehrsmittelwahl nicht vorschreiben möchte.
Wie ist er zum zweiten Termin gekommen?
jennjenn87
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#5

02.04.2015, 12:51

Anahid hat geschrieben:Die Anreise selbst lässt die TG nicht entstehen, da Voraussetzung ist, dass der Anwalt das Gerichtsgebäude betreten hat. OLG München, Beschluss vom 13. November 2007 – 1 Ws 986/07 –, juris
Soweit ich den SV verstanden habe, geht es hier um die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld und nicht um die Terminsgebühr selbst
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Anahid
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#6

02.04.2015, 13:01

Danke für den Hinweis Jennjenn. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. :oops:

Bezüglich der Fahrtkosten sehe ich keine Chance, diese anzugreifen, denn schließlich ist der Termin erst aufgehoben worden, als der RA bereits auf dem Weg war. Die Wahl des Verkehrsmittels kann nicht vorgeschrieben werden, da hat gkutes Recht. Ich würde nur mal kontrollieren, ob die Fahrtkosten bis zum Gericht abgerechnet wurden oder eine kürzere Strecke, denn rein theoretisch muss der RA ja dann unterwegs umgedreht haben, wenn der Termin mit einem Vorlauf von 2 Stunden, die er als voraussichtliche Verspätung angegeben hat, aufgehoben wurde.
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