Erstattung Kosten Terminvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Svengie
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#1

13.01.2017, 12:49

Hallo. Wer kennt sich mit Advo-Assist aus? Das ist ein Portal, bei dem man Rechtsanwaltskanzleien als Terminvertreter beauftragen kann. Für die Wahrnehmung wird dann eine Pauschale vereinbart. Soweit so gut.

Meine Frage ist jetzt: Wenn ich einen KFA gegenüber dem Gericht stelle, dann setzte ich natürlich die Termingebühr (3104) mit an. Diese setze ich im Gegenzug für die Pauschale an den Terminvertreter an.

Meine Frage ist jetzt: Muss ich auch eine 0,65 VG für den TV im KFA geltend machen? Oder wie ist das? Das Gebiet ist noch Neuland für mich.
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Anahid
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#2

13.01.2017, 12:57

Ich kenn das Programm nicht. Aber klar ist: Bekommt der TV nur eine Pauschale, dann kann auch mehr als diese Pauschale nicht zur Festsetzung angemeldet werden. Nur dann, wenn die Pauschale eine 0,65 VG übersteigt, wäre auf die 0,65 VG abzustellen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Svengie
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#3

13.01.2017, 15:27

Dankeschön, das hat mir schon sehr geholfen :)
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#4

13.01.2017, 15:30

Gibt es dafür vielleicht auch noch eine Literatur, wo ich das nachlesen kann??
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#5

13.01.2017, 16:43

Ich habe gerade noch was nachgelesen:

1. Beauftragung des Terminsvertreters durch den Mandanten:

Erfolgt die Beauftragung eines Terminsvertreters direkt durch den Mandanten / die Partei, z.B. auch wenn der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminswahrnehmung Namens und in Vollmacht des Mandanten erteilt, dann können diese Mehrkosten des Terminvertreters nach den gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden. Sie sind aber nur dann notwendig und somit erstattungsfähig, wenn diese Mehrkosten nicht erheblich höher sind, als die fiktiven Reisekosten. (OLG München, Beschluss vom 07.11.2007 - 11 W 1957/07)

Die Mehrkosten des jeweils beauftragten Terminsvertreters nach den gesetzlichen Gebühren würden in der ersten Instanz bei einer 0,65 Gebühr und in der 2. Instanz eine 0,8 Gebühr betragen (3401 VV RVG). Hinzu kommt ggf. eine weitere Vergleichsgebühr (1003 VV RVG - OLG München: 11 W 644/07 vom 28.02.2007) und die Auslagenpauschale des Terminsvertreters.

Sind diese Kosten nicht höher als die fiktiven Reisekosten, sind sie in voller Höhe erstattungsfähig, anderenfalls sind sie bis zu der Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig.

Diese Kosten für einen Terminvertreter nach den RVG Gebühren sollen aber nur dann festgesetzt werden, wenn der konkrete Nachweis erbracht ist, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)

2. Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenem Namen:

Erteilt der Prozessbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. (BGH, Urteil vom 29. 6. 2000 - I ZR 122/98 (Naumburg))

Eine zusätzliche Pauschale nach 3401 VV RVG entsteht dann nicht. Der Terminsvertreter verdient ja als Stellvertreter für den Prozessbevollmächtigten über § 5 RVG nur dessen Terminsgebühr. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)

Gleiches gilt, wenn der konkrete Nachweis nicht erbracht wird, dass der Terminsvertreter von der Partei selbst beauftragt wurde. (Beschluss des BGH vom 13.07.2011 - IV ZB 8/11)





In diesem Fall hat der TV von uns 415,31 € brutto erhalten.

Wenn ich für ihn jetzt die 0,65 3104 VV RVG ansetzen würde, dann würde er 538,36 € brutto (ohne Auslagenpauschale??) erhalten.

Unser Mdt. hat uns lediglich gesagt, dass wir mit der Terminvertretung durch einen anderen RA einverstanden ist. Muss ich in diesem Fall dann davon ausgehen, dass die Beauftragung auch vom Mdt. erfolgt ist?
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#6

13.01.2017, 16:49

Ich kenne Advoassist, allerdings aus Sicht der anderen Seite. Wir melden uns hier gelegentlich für die Terminswahrnehmung. Ich bin allerdings der Meinung, dass du hier nicht mehr ansetzen kannst, als der Terminsvertreter in Wirklichkeit bekommen hat. Wer würde denn dann die Differenz deiner Meinung nach erhalten?
Ich bin mir jetzt nur nicht ganz klar, müsst ihr als Terminvergeber auch eine Pauschale bezahlen? Wenn wir einen Termin annehmen, müssen wir ja an Advoassist eine Pauschale bezahlen. Hattet ihr die auch?
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#7

13.01.2017, 17:09

Nein, hatten wir nicht. Wir müssen lediglich Kohle bezahlen, wenn wir einen ausgeschriebenen Termin wahrnehmen und dann zahlen wir eine Gebühr an AdvoAssist.
Svengie
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#8

13.01.2017, 17:10

Mhh, also würdet ihr sagen, dass es bei der vereinbarten Gebühr (brutto) verbleibt und mehr gibt es nicht? Hach ist das kompliziert :D
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#9

16.01.2017, 07:01

Meiner Meinung nach kann nur das zur Kostenfestsetzung angemeldet werden, was auch wirklich an den Terminsvertreter bezahlt wurde. Alles andere wäre Betrug.

Ich überlege mir nämlich auch schon ständig, wie das die beauftragenden RAe bei uns machen. Ich kenne ja die Differenz zu dem was bezahlt wird und zur ursprünglichen Höhe der Terminsgebühr. Mich würde wirklich mal interessieren, wie die dann die Abrechnung mit dem Mandanten bzw. der Rechtsschutz-Versicherung machen. :kopfkratz
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#10

16.01.2017, 08:18

Dankeschön Sonnenkind. Das klingt auf jeden Fall logisch.
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