Erstattung aus KFB höher als abgerechneter Stundenbetrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Dopigo
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#1

20.04.2017, 20:59

Guten Abend,

ich habe mal eine Frage, die heute bei uns aufkam und mit der ich nicht wirklich zu einer richtigen Lösung weiterkomme:

Wir haben einen KFB für unsere Mandantin erwirkt, wonach die Gegenseite knapp EUR 56.000 zu erstatten hat. Wir haben unser Honorar allerdings auf Stundenbasis bereits unserer Mandantin gegenüber abgerechnet. Dies war nur ein Betrag von knapp EUR 12.500, den die Mandantin auch bereits an uns bezahlt hat. Jetzt stellt sich die Frage, wie wir mit dem "Überschuss" aus dem KFB umgehen. Bekommt alles unser Mandant? Mein Chef möchte am liebsten dem Mandanten die EUR 12.500 zurückzahlen, damit dieser mit "Null" aus dem Verfahren rausgeht und den Erstattungsbetrag aus dem KFB für uns behalten, mit der Begründung, dass wir ja unsere Kosten (Verfahrens-, Terminsgebühr und Reisekosten) festsetzen ließen und erstattet bekommen. Das kann doch nicht stimmen, oder? Kosten aus einem KFB sind doch Fremdgeld und als durchlaufender Posten zu behandeln und kann nicht für uns verbucht werden. Stehe ich hier gerade total auf dem Schlauch und sehe die offensichtliche Lösung nicht??? Ich bin für jede Hilfe zur Lösung dankbar.
seven07
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#2

20.04.2017, 21:10

Wir haben für solche Fälle den Zusatz in unserer Vergütungsvereinbarung "mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren"
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Soenny
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#3

21.04.2017, 05:53

Ich würde erst mal prüfen, ob in dem festgesetzten Betrag Sachverständigengebühren, Gerichtskosten usw. enthalten sind. Der Betrag kommt mir doch sehr hoch vor.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Dopigo
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#4

21.04.2017, 08:26

Es war ein sehr hoher Streitwert und festgesetzt wurden nur Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und unsere Reisekosten zu zwei Gerichtsterminen. Es sind keinerlei Sachverständigenkosten, Gerichtskosten etc. enthalten.
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Anahid
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#5

21.04.2017, 09:14

seven07 hat geschrieben:Wir haben für solche Fälle den Zusatz in unserer Vergütungsvereinbarung "mindestens jedoch die gesetzlichen Gebühren"
Der Satz ist ein Muss. lch darf mal auf § 49b Abs. 1 BRAO hinweisen. :klugscheiss

Um das Ganze zu reparieren: Ist der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
tiko73

#6

23.04.2017, 21:37

:zustimm

Wenn man nach Stunden abrechnet, ist bei jeder Abrechnung von Gerichtsverfahren zu prüfen, ob man auch nicht zu wenig abrechnet :-)
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