Entschädigung für Zeitversäumnis + Fahrtkostenerstattung KFB

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Janne
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#1

21.04.2017, 10:44

Hey ihr Lieben,

ich brauche mal Eure Unterstützung:

Wir sind Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren; die einstweilige Verf. wurde gem. Urteil schlussendlich teilweise aufgehoben und die Kosten des Verfahrens gequotelt. Nun liegt mir der KFA der Gegenseite (Antragsteller) vor und ich habe einige Posten, die diese geltend machen noch nie gesehen und weiß nicht ob dies so seine Richtigkeit hat.

Der Antragsteller hat seinen Sitz im Landgerichtsbezirk Essen, sein Anwalt im Landgerichtsbezirk Bochum...unsere Mandanten sitzen in Essen, der Antrag wurde vor dem LG Düsseldorf gestellt, wo auch das Verfahren geführt wurde.

Nun macht der Antragsteller Fahrtkosten des Geschäftsführers gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 JVEG i.V.m. § 5 JVEG geltend, ebenso wie Tage- und Abwesenheitsgeld für den Anwalt, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem. § 19 Abs. 1 Nr. 4 JVEG i.V.m. § 20 JVETG für 2 Geschäftsführer geltend.

Und ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht und komme mir vor wie erstes Jahr in der ReNo-Ausbildung...mein Kopf ist grad leer :panik

PS: Die Geschäftsführer waren nicht persönlich geladen.
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Anahid
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#2

21.04.2017, 12:53

Das hatten wir schon mehrfach. Mit der Forensuche hättest Du durchaus was finden können. U.a. diesen Thread.

Ein Mandant hat grundsätzlich das Recht, an einer Verhandlung in seiner Angelegenheit teilzunehmen. Dafür ist es nicht erforderlich, dass sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Dieses Recht steht selbstverständlich nicht nur Privatpersonen zu, sondern auch Firmen, die dann ihren Vertreter - hier Geschäftsführer - entsenden können.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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