Einzeltätigkeit Strafsache?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
Kennt alle Akten auswendig
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#1

06.12.2017, 13:08

Huhu.

Mandantin hat durch Strafbefehl Führerschein abgeben müssen. Dort im Verfahren waren wir nicht tätig.
Wir haben jetzt für sie einen Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gestellt....Beschluss kam, Akte ist fertig.

Rechne ich das als Einzeltätigkeit Nr. 4301 bzw. 4302 (VG für Anfertigung anderer Anträge) ?

LG Tine
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Adora Belle
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#2

06.12.2017, 13:49

Ja.
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