Hallo zusammen,
wir waren außergerichtlich für einen AN gegenüber dessen ehemaligen AG tätig. Es wurde schlussendlich ein umfassender Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin ging es u.a. um Urlaubsabgeltung, Abfindung etc. Die RS gewährte teilweise Deckung. Wir haben jetzt gegenüber der RS abgerechnet (GW: 12000 EURO). Die Gegenstandswerte für die nicht gedeckten Streitgegenstände (Geheimhaltungsverpflichtung, Freistellungsbegehren) betragen nochmals 10.000 EUR. Ich soll jetzt gegenüber Mandanten abrechnen. Ich meine, dass ich aus dem Gesamt-GW von 22.000 EUR ausgehen muss und die Zahlung der RS dann abziehe. Da kommt natürlich sehr viel weniger raus, als wenn ich aus dem GW von 10.000 EUR separat abrechne, also die Gegenstandswerte nicht zusammenlege. Denn wenn die RS komplette Deckung gewährt hätte, hätte ich auch "nur" aus einem Gesamtstreitwert abgerechnet. Ist das richtig? Gibt es da irgendeine Rechtsprechung? Ich finde unter dem Stichwort "Eintrittspflicht bei Teildeckung" nix 100%iges.
Danke schon mal.
Eintrittspflicht Mandant bei Teildeckung durch RS
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Grüßle
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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§ 15 RVG
- anwaltsliebling
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Oh ... na das nenn ich eindeutig . Dankeschön, hätte ich mal selber drauf kommen müssen
Grüßle