Einstweiliges Verfügungsverfahren und Aufhebungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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pekarota
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 3
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Beruf: ReFa

#1

13.11.2017, 11:14

Hallo! :)

Wir haben unseren Mandanten (Schuldner) in einem EV-Verfahren vertreten und Klageerzwingung beantragt.

Nachdem die Gegenseite die Klage innerhalb der gesetzten Frist nicht eingereicht hatte, haben wir Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände eingereicht (927 ZPO).

Das Gericht teilte mit, dass die Klage als Widerklage in einem anderen Verfahren eingereicht wurde, sodass wir unseren Antrag wieder zurückgenommen hatten.

Nun erging Kostenentscheidung, dass unser Mandant aufgrund "Klagerücknahme" die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen habe. Der Gegner hat nunmehr KFA mit 1,3 VG gestellt.

Nach § 16 Nr. 5 RVG stellen doch das Verfügungs-, Widerspruchs- und Aufhebungsverfahren eine einheitliche Angelegenheit dar. Und wenn überhaupt fällt doch nur eine 0,8 VG an, wenn die Kostenentscheidung zutreffend ist.

Übersehe ich etwas? :kopfkratz

Viele Dank schon mal für die Hilfe!
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