Guten Morgen,
wir haben für unseren Mandanten eine EV zugestellt bekommen und wurden, folglich, in dieser als Verfahrensbevollmächtigte benannt. Korrespondiert haben wir aber nur mit der Gegenseite zuvor wg. der UE. Nach dem Erlass der EV ist nichts weiter geschehen. Nun fordert uns das Gericht auf, unsere Kosten bekannt zu geben. Ich bin etwas verwirrt. Meine letzte EV ist schon einige Jahre her. Ich bin nicht sicher, ob ich eine VG abrechne. Wir haben vor Gericht ja nichts gemacht, also uns weder bestellt oder sonst was. Die Gegenseite hat uns als VB angegeben, so dass die EV uns zugestellt wurde. Reicht das, um eine VG abzurechnen?
1,3 VG
Ausl.
So in etwa und keine GG????? Steh voll auf dem Schlauch
Danke für Eure Hilfe
Gruß Nala
Einstweilige Verfügung als Beklagtenvertreter
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unglaublich, aber ja, das genügt in diesem Fall für die 1,3 VG Nr. 3100 VV RVG.Nala hat geschrieben:Die Gegenseite hat uns als VB angegeben, so dass die EV uns zugestellt wurde. Reicht das, um eine VG abzurechnen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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korrekt.Nala hat geschrieben:Gegenüber dem Mandanten rechne ich aber trotzdem die GG und VG ab mit Anrechnung oder?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Eine GG kann man nicht gerichtlich festsetzen lassen. Diese gehört nicht zu den Verfahrenskosten.
Ansonsten ist die Frage, ob Ihr überhaupt mandatiert gewesen seid. Irgendwie muss die Gegenseite ja auf die Idee gekommen sein, dass Ihr zustellungsbevollmächtigt seid. Also muss vorgerichtlich ja wohl irgendwas passiert sein. Bei der Abrechnung mit dem Mandanten wäre also die GG anzusetzen und natürlich anzurechnen. Für Euren Mandanten wäre es rechnerisch "dumm", zu behaupten, Ihr hättet keine Zustellungsvollmacht gehabt, denn in dem Fall zahlt er die 1,3 GG ohne einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite zu haben. Könnt Ihr die Verfahrenskosten festsetzen und auch bei der Gegenseite einfordern, verbleiben bei ihm letztendlich nur 0,65 Gebühren. Sollte natürlich eine Beitreibung bei der Gegenseite nicht möglich sein ....
Ansonsten ist die Frage, ob Ihr überhaupt mandatiert gewesen seid. Irgendwie muss die Gegenseite ja auf die Idee gekommen sein, dass Ihr zustellungsbevollmächtigt seid. Also muss vorgerichtlich ja wohl irgendwas passiert sein. Bei der Abrechnung mit dem Mandanten wäre also die GG anzusetzen und natürlich anzurechnen. Für Euren Mandanten wäre es rechnerisch "dumm", zu behaupten, Ihr hättet keine Zustellungsvollmacht gehabt, denn in dem Fall zahlt er die 1,3 GG ohne einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite zu haben. Könnt Ihr die Verfahrenskosten festsetzen und auch bei der Gegenseite einfordern, verbleiben bei ihm letztendlich nur 0,65 Gebühren. Sollte natürlich eine Beitreibung bei der Gegenseite nicht möglich sein ....
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.