Einspruchrückname in Bußgeldsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Himmelskoerper

#1

16.02.2017, 16:19

Hallo Ihr da draußen!

Ich habe in einer Bußgeldsache den Einspruch eingelegt, die Sache ist jetzt vor dem Gericht und das Gericht gibt uns auf den Einspruch zu begründen bzw. den Einspruch besser zurückzunehmen.
Jetzt meine Frage, bekomme ich die Zusatzgebühr Nr. 5115 bei Rücknahme des Einspruches oder muss im Gerichtsverfahren ein Termin anberaumt sein, wo ich dann spätestens zwei Wochen vor den Termin den Einspruch zurückgenommen haben muss, damit die Gebühr entsteht.

Mein Chefe und ich sind da unterschiedlicher Meinung und er legt die Kommentierung zur Vorschrift anders als ich.

Danke für Eure Mühe und einen schönen Feierabend da draußen sag ich schon mal.

:thx
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Adora Belle
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#2

16.02.2017, 17:05

Es muss noch kein Termin anberaumt sein.
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