Hallo ich muss eine komplizierte Abrechnung gegenüber dem Mandanten machen. Gegenstand war außergerichtlich, gerichtlich, den Termin hat ein UB wahrgenommen, dieser hat bei einem Vergleich mitgewirkt.
Meine Frage ist jetzt, kriegt nur der UB eine Einigungsgebühr oder auch der HB?
Habe abgerechnet:
2300
7002
3100
Abzgl. Anrechnung
7002
3401
3402
1003
7002
Einigungsgebühr für Unter- und Hauptbevollmächtigten
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Und wieder die Frage: Was für ein Vergleich ist geschlossen worden? Auf Widerruf und der HB hat die Sache mit seinem Mandanten besprochen oder ohne Widerruf und der HB hat nur den Vergleich weitergeleitet ohne Besprechung?
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hat nur der UBV oder auch der HBV am Vergleich mitgewirkt?
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Ein Widerrufsvergleich (beide Parteien haben dem Vergleich zugestimmt)
Unser Mdt. ist Kläger. Die Beklagte muss zahlen. Die Kosten trägt der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Nur der UB hat mitgewirkt...also von uns ist kein SS. mehr erfolgt. Also nur eine Einigungsgebühr wie oben?
Unser Mdt. ist Kläger. Die Beklagte muss zahlen. Die Kosten trägt der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Nur der UB hat mitgewirkt...also von uns ist kein SS. mehr erfolgt. Also nur eine Einigungsgebühr wie oben?
ich denk, ihr habt dem Vergleich zugestimmt? Oder hat das auch der Terminsvertreter gemacht?ReNo2014 hat geschrieben:Ein Widerrufsvergleich
Nur der UB hat mitgewirkt...also von uns ist kein SS. mehr erfolgt.
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Und wer hat den Vergleich mit dem Mandanten besprochen? Auch der Terminsvertreter oder Ihr?gkutes hat geschrieben:ich denk, ihr habt dem Vergleich zugestimmt? Oder hat das auch der Terminsvertreter gemacht?ReNo2014 hat geschrieben:Ein Widerrufsvergleich
Nur der UB hat mitgewirkt...also von uns ist kein SS. mehr erfolgt.
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ich denk, ihr habt dem Vergleich zugestimmt? Oder hat das auch der Terminsvertreter gemacht?ReNo2014 hat geschrieben:Ein Widerrufsvergleich
Nur der UB hat mitgewirkt...also von uns ist kein SS. mehr erfolgt.
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Na, wenn nur der UBV am Vergleich mitgewirkt hat, bekommt auch nur er die Einigungsgebühr.
Laut Nr. 1000 VV entsthet die Gebühr für die Mitwirkung .... Wenn der HB nicht mitgewirkt hab, entsteht ihm m. E. auch keine Eingungsgebühr.
Wenn natürlich irgendwie Gebührenteilung oder so ausgemacht wurde, ist es wieder etwas anders zu beurteilen
Laut Nr. 1000 VV entsthet die Gebühr für die Mitwirkung .... Wenn der HB nicht mitgewirkt hab, entsteht ihm m. E. auch keine Eingungsgebühr.
Wenn natürlich irgendwie Gebührenteilung oder so ausgemacht wurde, ist es wieder etwas anders zu beurteilen