Einigung mit der Gegenseite nach abgelehnter PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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MichaelaW.
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#1

14.02.2017, 09:38

Hallöchen,

ich habe eine für mich knifflige Abrechnung, zu der ich um eure Hilfe bitte.

Wir waren in dieser Sache außergerichtlich zu einem Wert von 4.227,29 EUR tätig. Die Gegenseite hat einen Teil gezahlt und zu dem Rest (2.866,27 EUR) hatten wir Klageauftrag und haben vorerst für unseren Mandanten Prozesskostenhilfe beantragt, welche allerdings abgelehnt wurde.
Im Anschluss erfolgten Besprechungen mit der Gegenseite, in deren Anschluss wir uns einigten.

Jetzt weiß ich nicht genau, welche Gebühren ich abrechnen kann… Wir haben das PKH-Verfahren geführt, wofür ja eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG anfallen würde. Muss ich diese zugrunde legen oder die 0,8 nach Nr. 3101 VV RVG?

Also ist das so richtig?


Gegenstandswert: 4.227,29 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 393,90 EUR
Gegenstandswert: 2.866,27 EUR
Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe § 13
RVG, Nr. 3335 VV RVG 1,0 201,00 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.866,27 EUR 0,65 -130,65 EUR
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR bleibt bestehen -
Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 1,2 241,20 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 301,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40,00 EUR
Zwischensumme netto 1.046,95 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 198,92 EUR
zu zahlender Betrag 1.245,87 EUR


Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Lana37
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#2

14.02.2017, 09:56

Für was die Terminsgebühr?
MichaelaW.
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#3

14.02.2017, 10:01

Für die Besprechungen mit der Gegenseite nach der Ablehnung der PKH
Lana37
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#4

14.02.2017, 10:39

Also ich hätte es auch so abgerechnet nur ohne die TG, da dass Verfahren ja nach der Ablehnung der PKH nicht ins streitige gerichtliche Verfahren übergangen ist sondern sich außergerichtlich geeinigt wurde.

Ich wurde also normal

1,3 GG nach dem höheren SW

und dann nach dem kleineren SW

die 1,0 VG für das PKH-Überprüfungsverfahren
Anrechnung
1,5 EG
MichaelaW.
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#5

14.02.2017, 11:38

Ok, vielen Dank erstmal dafür.

Aber reicht für die Entstehung der Terminsgebühr nicht der unbedingte Klageauftrag aus? So hatte ich es aus dem RVG für Anfänger. Sie kann ja auch in Verbindung mit der 3101 entstehen...
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mücki
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#6

14.02.2017, 18:02

Es kommt tatsächlich drauf an. Hattet ihr denn einen unbedingten oder einen bedingten Klageauftrag?
Bei unbedingtem Klageauftrag kannst du die TG auf jedem Fall abrechnen.
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MichaelaW.
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#7

20.02.2017, 15:19

Ja, den hatten wir.

Super, dann ganz herzlichen Dank für die Mühe!
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