Eingiungsgebühr bei Erbauseinandersetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Silvanus
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#1

17.11.2017, 11:02

Hallo,
ich hab eine Frage in einem Erbauseinandersetzungsverfahren.
Inhalt des Nachlasses war u. a. ein Haus. Da sich die Parteien nicht über den Wert des Hauses einigen konnte, haben wir die Teilungsversteigerung beantragt und durchgeführt bis zum Gutachten. Dann haben wir uns geeinigt per Notarvertrag über den gesamten Nachlass inkl. Haus.
Mein Chef ist der Meinung, dass die Einigungsgebühr in dem Erbauseinandersetzungsverfahren erfolgte, welches nicht anhängig war und will eine 1,5 Einigungsgebühr. Ich stelle mich auf den Standpunkt, dass die Einigungsgebühr hinsichtlich des Erbteils aus dem Haus rechtshängig war und nur eine 1,0 Einigungsgebühr anfällt.
Hattet ihr schon mal so einen Fall?
:augenreib
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Anahid
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#2

17.11.2017, 11:57

Ich seh das eigentlich wie Du, auch wenn ich so einen Fall noch nicht hatte. Aber die Teilungsversteigerung diente ja dazu, jedem Erben den Erlös aus der Versteigerung zukommen zu lassen, der seinem Erbteil entspricht. Von daher ist das Haus und der damit zusammenhängende Wert gerichtlich anhängig und diesbezüglich kann nur eine 1,0 EG entstehen. Für den darüber hinausgehenden Erbanteil fällt die 1,5 EG an. Abgleich nicht vergessen.
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Silvanus
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#3

17.11.2017, 12:25

Vielen Dank! Theoretisch müsste dann doch auch die in der Erbsache angefallene Geschäftsgebühr in Höhe des Streitwertes des Hauses auf die Verfahrensgebühr in der Zwangsversteigerung angerechnet werden, oder? Was eine komplette 0,4 Verfahrensgebühr nach 3311 zum Verschwinden bringen würde.....
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#4

17.11.2017, 13:39

Ja richtig, die Geschäftsgebühr ist in dieser Höhe anzurechnen. Und damit bleibt dann von der VG tatsächlich nichts übrig.
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