Doppelte Anrechnung der Gebühr der Nr. 3305 VV RVG?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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cledrera
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#1

16.02.2017, 21:37

Hallo zusammen kurz den Fall zur Frage:
Es wird ein Mahnverfahren gegen zwei Gegner eingeleitet.
Gegner1 legt Widerspruch ein.
Gegner2 verpennt alles, es ergeht also Vollstreckungsbescheid.
Gegner2 legt hiergegen verspätet Einspruch ein, den das Landgericht durch Urteil abweist.
Im Kostenverfahren wird die Nr. 3100 VV RVG (Verfahrensgebühr) abzüglich der Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG in Ansatz gebracht.

Und nun kommt es:
Gegner 1 beantragt hiernach die Abgabe des Mahnverfahrens an das Landgericht.
Natürlich vergibt das Landgericht ordentlich ein neues Aktenzeichen ...
Wie ist es nun hier mit der Anrechnung nach Nr. 3305 VV RVG?
Dort lautet es wörtlich:
"Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet."

Klar erkennbar ist, dass eine Anrechnung bereits in dem anderen landgerichtichen Verfahren erfolgte.
Deutlich ist auch, dass der Gesetzeswortlaut von einem nachfolgenden Rechtsstreit und nicht von zwei nachfolgenden Rechtstreiten spricht.

Ich finde zu dieser komischen Fragestellung nichts.
Wisst ihr mehr?
Was denkt ihr?

:thx
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Soenny
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#2

17.02.2017, 06:23

Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.
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#3

17.02.2017, 18:45

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Adora Belle
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#4

17.02.2017, 19:09

Ich hab jetzt nicht nachgeguckt, aber im Gerold stehen unter Vorbemerkung 3 ungefähr ab Rn.200 alle möglichen Konstellationen von Kettenanrechnungen und parallelen Anrechnungen bei einer und mehreren Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren, Mandanten, Gegnern etc. pp.
cledrera
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#5

18.02.2017, 08:51

Hallo und Danke erst einmal.
In meinem Fall besteht Gesamtschuldnerschaft. Insoweit lagen keine zwei Mahnverfahren sondern ein einziges Mahnverfahren vor.
Der interessante Link von 148 führt hier also nicht weiter.
Ich bin auch dem Verweis von Adora Belle nachgegangen. Er führt leider zu nichts, da es dort maßgeblich um die Anrechnung der Nr. 2300 auf die Gebühren der Nr. 3100 und 3305 VV RVG geht.
In meinem Fall geht es aber darum, ob die Anrechung der Gebühr der Nr. 3305 VV RVG in dem ersten gerichtlichen Hauptverfahren gegen den Gegners 1 quasi die (weitere) Anrechnung in dem zweiten gerichtlichen Hauptverfahren gegen den Gegner 2 sperrt bzw. eine erneute Anrechnung ausschließt.
Ich bin der Überzeugung, dass es so ist und werde das auch so vertreten.
Besser wäre es aber, wenn ich irgendeine Fundstelle, sonst noch Argumente oder was auch immer hätte.

Fällt jemandem etwas ein?
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#6

18.02.2017, 16:28

Das ist alles etwas wirr finde ich.
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cledrera
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#7

24.02.2017, 09:48

Stimmt; und dabei ist das die vereinfachtre Variante.
Das Gegner 2 für sich und Gegner 1 in der Zwangsvollstreckung gegen Gegner 1 gezahlt hat tritt hinzu.
Das Gegner 1 mittels sofortiger Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung mittlerweile bei dem OLG ist tritt ebenfalls hinzu.

Die Frage ist aber eigentlich ganz einfach:
Wenn ein Mahnverfahren gegen zwei gesamtschuldnerisch haftende Schuldner in zwei dem Mahnverfahren nachfolgende gerichtiche Hauptsachverfahren mündet, wie oft muss gem. Nr. 3305 VV RVG angerechnet werden?
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