Bußgeldverfahren Gebühr Nr. 5115 VV RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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strohblume
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#1

20.06.2018, 13:11

Hallo zusammen,

habe hier ein Bußgeldverfahren, welches nach bereits erfolgter Hauptverhandlung durch Beschluss gem. § 72 OWiG beendet wurde.
Folgender Sachverhalt:
Gegen Mdt. wurde eine Geldbuße von 85,00 € + 1 Punkt festgesetzt. Einspruch wurde eingelegt. Verhandlung hat stattgefunden.
In der Hauptverhandlung wurde dann erreicht, dass das Gericht angeboten hat, die Geldbuße in eine eintragungsfreie Entscheidung umzuwandeln, wenn Mdt. durch eine Fahrschule eine Nachschulung nachweist. Dies ist sodann geschehen und das Gericht hat oben genannten Beschluss erlassen und somit konnte ein zweiter VHT vermieden werden.

Nun meine Frage:
Kann ich hier die zusätzliche Verfahrensgebühr abrechnen? Bin mir da grad überhaupt nicht sicher?
Liebe Grüße Strohblume
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Liesel
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#2

20.06.2018, 13:18

Es hat doch bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden.
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strohblume
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#3

20.06.2018, 13:24

Ja, aber ein zweiter Verhandlungstermin konnte vermieden werden, da das Gericht auch in Erwägung gezogen hat, ein Gutachten einzuholen.
Liebe Grüße Strohblume
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Adora Belle
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#4

20.06.2018, 13:52

Ja, die Gebühr ist entstanden. Ohne die Mitwirkung des RA und das Einverständnis mit der Entscheidung im Beschlussweg hätte neue HV anberaumt werden müssen.
strohblume
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#5

20.06.2018, 14:04

Vielen Dank für die Hilfe
Liebe Grüße Strohblume
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