Hallo zusammen
Eine Mandantin, deren Sohn unter Betreuung steht, wollte "Begleitung" zum Termin im Unterbringungsverfahren, wobei mein Chef durch das Gericht eine Ladung erhielt und er "gebeten" wurde, am Termin teilzunehmen.
Ich habe keinen Schimmer was ich hier jetzt abrechnen soll bzw. welchen Wert man ansetzen kann und hoffe, daß mir jemand auf die Sprünge helfen kann
Betreuungsverfahren aber nicht bestellt
- Soenny
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Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- alraune
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Meine Chefin war mal Zustellungsbevollmächtigte in einem Scheidungsverfahren für einen Antragsgegner, der in Kanada lebte. Sie hat also nur die Post vom Gericht entgegengenommen und an den Herrn weitergeleitet, mehr nicht. Mir wurde seinerzeit empfohlen, dafür eine Verfahrensgebühr nach VV 3403 RVG (sonstige Einzeltätigkeit) abzurechnen. Das könnte ich mir in Deinem Fall auch vorstellen.
- Soenny
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Und aus welchem Wert?
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- Soenny
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Du solltest richtig lesen, der von dir genannte Wert ist veraltet
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- Adora Belle
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Hier im Forum steht mehrfach §23 Abs.3 RVG als Quelle, das wären nach altem Recht 4.000 und nach neuem Recht 5.000. Bei den Rechtspflegern schreiben sie immer was von Regelwert 3.000, und den hab ich auch in Erinnerung. Würde das wohl auch als Einzeltätigkeit abrechnen, bzw. wie ein Terminsvertreter. Noch besser - gleich ne Vergütungsvereinbarung schließen.
- Soenny
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Danke Adora auf die 3000 € bin ich jetzt wegen der Deckelung jetzt auch gestoßen, dann setze ich die mal an zusammen
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