Beschwerde KFB Reisekosten/Abwesenheitsg.

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mariko
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#1

12.03.2018, 12:24

Hallo ich brauche unbedingt Hilfe.

Folgender Sachverhalt:
Beide Parteien leben am Gerichtort Gera, die Beklagten (2) beauftragen RA aus Frankfurt/Main. Dieser nimmt an 3 Verhandlungsterminen teil.

Kostenentscheidung Kläger 70 % : 30 % die Beklagten. Im Kostenausgleichverfahren beantragt der Beklagtenvertreter Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die 3 Verhandlungstage in Gera. Wir beantragen die Zurückweisung „Anwalt am dritten Ort“. Dieser Auffassung folgt das Gericht.

Jetzt kommt die Beschwerde gegen den KFB mit dem Antrag neben den Gebühren des Prozessbevollmächtigen (1,6 und 1,2) auch die Gebühren eines fiktiven Verkehrsanwalts 0,95 und 1,2) festzusetzen. Ein Verkehrsanwalt war nicht tätig.

Wie kann ich die Beschwerde zurückweisen, gibt es da eine Grundlage, hier soll offensichtlich die Regelung bezüglich „Anwalt am dritten Ort umgangen“, auch noch nachträglich, umgangen werden.

Danke für die Hilfe im Voraus.
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Adora Belle
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#2

12.03.2018, 13:24

Es sind höchstens Reisekosten innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig, wenn man nicht sogar mit einem Teil der Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Wohnort des Mandanten die weiteste Grenze, auch innerhalb des Bezirkes, darstellt. Für die Beauftragung eines Verkehrsanwaltes besteht doch gar kein Anlass, wenn der Mandant am Gerichtsort wohnt.
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#3

12.03.2018, 13:48

Dem kann ich nur zustimmen. Die Gegenseite war hier ja offensichtlich in der Lage, direkt mit ihrem Rechtsanwalt zu kommunizieren.
Beim Anwalt am dritten Ort gilt lt. BGH: Die Entfernung Wohnort => Gericht ist i. d. R. erstattungsfähig (Ausnahmen gibt es auch hier). Einige Gerichte erkennen beim Anwalt am dritten Ort auch eine Entfernung bis max. weiteste Gerichtsbezirksgrenze an, aber das ist sehr umstritten. Dazu gibt es u. a. Entscheidungen aus Celle, Köln, Karlsruhe. Der BGH hat sich zu dieser Frage bislang nicht geäußert.
Es besteht zwar grundsätzlich frei Anwaltswahl, aber die unterlegene Partei braucht immer nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung an die obsiegende Partei erstatten. Wenn eine Partei daher meint, dass an ihrem Wohnort kein Anwalt existiert, der ihren Ansprüchen genügt, kann sie natürlich irgendeine Koryphäe aus irgendeiner Ecke Deutschlands anreisen lassen, aber dann ist alles was über die Notwendigkeit gem. § 91 ZPO hinausgeht ihr Privatvergnügen.
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Soenny
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#4

12.03.2018, 15:30

http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... ive-Kosten

Hben wohl nicht gereicht die Antworten ;)
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#5

12.03.2018, 15:33

Da Kläger und dessen Prozessbevollmächtigter und Beklagter in einer kreisfreien Stadt ihren Sitz haben, können auch keine (fiktiven) Reisekosten entstanden sein, daher versucht der Beklagtenvertreter seine Kosten für 3 x 660 km + Abwesenheitsgeld jetzt mit den Kosten eines Terminbevollmächtigten durchzukommen. Ein Terminbevollmächtigter gab es nicht, die jetzt geltend gemachten Kosten liegen sogar noch um 830,00 € höher als die mit Reisekosten und Abwesenheitsgeld gelten gemachten.

Wäre es nicht sogar zu prüfen, ob hier ein Verstoß gegen das Standesrecht vorliegt.

Danke für die Hilfe
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#6

12.03.2018, 15:38

Hallo, Soenny, mir ja, aber meinem Chef nicht, er möchte es jetzt genau wissen, weil hier einen Menge Geld im Spiel ist.
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#7

12.03.2018, 15:49

Mariko hat geschrieben:Wäre es nicht sogar zu prüfen, ob hier ein Verstoß gegen das Standesrecht vorliegt.

Du wirst im RPfl-Forum auch keine anderen Antworten erhalten als hier. Die Rechtsprechung ist doch dieselbe. Die sollte auch Dein Chef kennen, und sie lässt sich, wenn man keinen aktuellen Kommentar hat, mit wenigen Klicks recherchieren, ohne dass wir sie hier zum 127. Mal auf dem Silbertablett servieren. Reisekosten sind erstattungsfähig vom Gerichtsort bis zum Wohnsitz des Mandanten. Alles andere ist nicht erforderlich, bis auf ganz seltene, extreme Ausnahmen. Wenn die Gegenseite trotzdem Erforderlichkeit geltend macht, dann muss sie diese begründen. Bevor ich hier keine (gute) Begründung höre, halte ich es für müßig, weitere Ausführungen zu machen.

Und was soll das mit dem Standesrecht? Es ist nicht standeswidrig, keine Ahnung vom Gebührenrecht zu haben. Vielleicht peinlich, aber nicht standeswidrig.
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#8

12.03.2018, 16:23

Adora Belle hat geschrieben: Und was soll das mit dem Standesrecht? Es ist nicht standeswidrig, keine Ahnung vom Gebührenrecht zu haben. Vielleicht peinlich, aber nicht standeswidrig.
:lol: :daumen
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