Beschwerde gegen Einstellung des Strafverfahrens Gebühren?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Plumbum
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#1

16.06.2014, 16:16

Hallo zusammen,

heute habe ich mal eine Frage im Rechtsanwaltsbereich. Mandant hat persönlich Strafanzeige gestellt. Nachdem diese eingestellt wurde, kamm dieser mit dem Einstellungsschreiben zu uns, wir haben dagegen Beschwerde eingelegt. Danach hat sich das mit dem Mandanten "verlaufen" und das Mandant wurde niedergelegt.

Nun meine Frage wie kann ich hier abrechnen. Mir fehlt die richtige Nummer im RVG. Meine Kollegin ist der Meinung, es muss hier die 4100 und 4104 abgerechnet, Vertretung im Ermittlungsverfahren (bei Nebenklagevertretung, werden diese Gebühren ja auch genommen). Ich bin allerdings der Meinung, dass hier vielleicht nur eine Einzeltätigkeit abgerechnet werden kann. Finde aber hierzu nicht die richtige Nummer. Vielleicht weiß jemand von Euch Bescheid.
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Liesel
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#2

16.06.2014, 16:31

M.E. 4302 Nr. 1
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#3

16.06.2014, 16:32

Kommt auf den Auftrag an. Einzeltätigkeit liegt. m.E. näher. Alles, was nicht ausdrücklich ausgeführt ist, wird von Nr. 4302 Ziffer 3 aufgefangen.
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#4

16.06.2014, 16:38

Vielen Dank Ihr Lieben!!

Der Auftrag war, Beschwerde gegen die EInstellung des Verfahrens mit anschließender Vertretung im Nebeklageverfahren, soweit die Beschwerde Erfolg hat. Allerdings wie gesagt, hatte der Mandant sich nicht mehr gemeldet und wir sollten dann auch das Mandant niederlegen, demzufolge haben wir auch wirklich nur die sofortige Beschwerde eingelegt und die Akte eingesehen, insoweit müsste ich ja dann noch Kopiekosten geltend machen,.
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#5

17.06.2014, 14:15

Löst nicht das Einsehen der amtlichen Ermittlungsakte (Vorbereitung) immer eine Gebühr nach 4104, 4105 aus ? Ich meine schon !
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#6

17.06.2014, 22:01

Nein, es kommt auf den erteilten Auftrag an. Im Rahmen der zivilrechtlichen Vertretung löst z.b. die Akteneinsicht in eine Strafakte zur Vorbereitung der Schmerzensgeldklage überhaupt keine gesonderte Gebühr aus.
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#7

15.08.2018, 16:42

Hallo zusammen, ich bin etwas ratlos gerade:

Unser Mandant hat uns beauftragt, zur Herausgabe eines Gerüsts aufzufordern, was wir mit der Nr. 2300 abgerechnet haben.

Zeitgleich hat unser Mandant direkt Strafanzeige gestellt und wir haben die Ermittlungsakte angefordert und hier lediglich eben die Honorarauslagen und AVP mit der Geschäftsgebühr Nr. 2300 angesetzt.

----------------------------

Nach Beschwerde durch uns gegen die Einstellungsverfügung wurde das Verfahren wieder aufgenommen und zwischenzeitlich ist Strafbefehl ergangen und hierin u.a. die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c S. 1 StGB genannt zur Abgeltung des Gerüsts.

Was kann ich denn nun hier im Strafverfahren abrechnen? Nr. 4100 und 4302? Nr. 2300 wird nicht angerechnet oder? :kopfkratz
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#8

15.08.2018, 17:27

Auftrag? Tätigkeit?
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#9

16.08.2018, 09:03

Wie bereits oben erwähnt ;)

Herausgabe des Gerüsts veranlassen und durchsetzen => Aufforderungsschreiben außergerichtlich mit Geschäftsgebühr und Beschwerde auftragsgemäß eingelegt im Strafverfahren als begleitende Tätigkeit. Durch den Strafbefehl unterstützen wird dann noch im Weiteren eben, wenn die Geschädigtenmitteilung kommt etc.
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#10

16.08.2018, 09:13

Wie bereits oben erwähnt :oops:

Herausgabe des Gerüsts veranlassen und durchsetzen => Aufforderungsschreiben außergerichtlich mit Geschäftsgebühr und Beschwerde auftragsgemäß eingelegt im Strafverfahren als begleitende Tätigkeit. Durch den Strafbefehl unterstützen wird dann noch im Weiteren eben, wenn die Geschädigtenmitteilung kommt etc.

Ich würde separat die Nr. 4302 ansetzen, aber ohne Grundgebühr wegen der Geschäftsgebühr und diese aber nicht anrechnen ...
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