Beratungshilfe Gegner Erstattung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Chris0601
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#1

22.03.2017, 14:57

Hallo,

folgender Fall, Partei erhält Beratungshilfe, Gegner ist in Verzug bzw. hat unsere Gebühren eigentlich als Schadensersatz zu zahlen.

Wie machen wir das jetzt mit unseren Kosten. Abrechnen mit der Staatskasse ist klar. Aber können wir parallel dazu vom Gegner unsere normalen Gebühren verlangen?

Und dann ggf. der Staatskasse erstatten bzw. gar nicht erst abrechnen wenn er - wieder erwarten - sofort zahlen sollte?

Oder können wir vom Gegner nur die Kosten für die Beratungshilfe verlangen? Oder überhaupt keine Kosten.

Gruß
Chris
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Adora Belle
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#2

22.03.2017, 15:02

§9 BerHG:

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Heißt, Ihr könnt vom Gegner die Regelvergütung verlangen. Soweit diese gezahlt wird, ist die Beratungshilfe an die Staatskasse zu erstatten.
katinka0508
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#3

22.03.2017, 15:52

Vom Gegner die normalen Gebühren verlangen.
Wenn dieser zahlt, Berechtigungsschein im Original zurück an das Amtsgericht.
Wenn dieser nicht zahlt, den Berechtigungsschein abrechnen.
Wir rechnen den Berechtigungsschein erst ab, wenn wir die Akte schließen, um etwaige Rückzahlungen an die Staatskasse zu vermeiden (ist nur Mehrarbeit).
kippie87
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#4

07.03.2019, 11:33

Bin auf diesen Beitrag gestoßen, weil ich eine ähnliche Problematik habe: Theoretisch ist mir natürlich bewusst, dass ich BerH an die Landeskasse erstatten muss, wenn die Gegenseite zahlt. Praktisch passiert das in meinem aktuellen Büro jedoch nicht.

Ich bin noch neu hier und finde mich erst noch ein, habe aber bei solchen Dingen immer Angst, dass es, wenn es mal Probleme gibt, mir angelastet wird, weil ich es als ausgebildete ReNo besser hätte wissen müssen... und ja auch weiß...
Feldhamster
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#5

07.03.2019, 11:38

kippie87 hat geschrieben:
07.03.2019, 11:33

Ich bin noch neu hier und finde mich erst noch ein, habe aber bei solchen Dingen immer Angst, dass es, wenn es mal Probleme gibt, mir angelastet wird, weil ich es als ausgebildete ReNo besser hätte wissen müssen... und ja auch weiß...

Auch eine ausgebildete ReNo kann nicht alles wissen, sondern muss sich in ihr bis dahin unbekannte Dinge erst reinarbeiten.
Wenn du Fragen hast oder dir unsicher bist, frage deinen Chef oder Kollegen. Gemeinsam lassen sich Dinge leichter lösen.
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paralegal6
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#6

07.03.2019, 11:51

Mich wundert eher dass bei euch grds. BerH nicht zurückgezahlt wird...
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kippie87
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#7

07.03.2019, 14:05

naja, wir erstatten nicht nur die BerH nicht, falls die GS was zahlt, sondern vereinnahmen auch keinen Eigenanteil bei der Mandantschaft... ich weiß noch nicht, wie ich das alles hier einordnen soll und ob ich lange bleibe
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paralegal6
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#8

07.03.2019, 16:58

Den Eigenanteil muss man nicht nehmen ;)
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Neffi
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#9

07.03.2019, 17:02

den "Eigenanteil" - du meinst wahrscheinlich den Betrag von € 15,00 (brutto) Nr. 2500 VV - muss man nicht beim Mandanten geltend machen. Das steht auch bei der Nummer 2500 VV RVG dabei... "Die Gebühr kann erlassen werden."

Da sehe ich kein Problem. Sollte allerdings rauskommen, dass BerH nicht an Staatskasse zurückgezahlt wird, könnte das evtl. ein Problem geben...
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
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Soenny
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#10

08.03.2019, 12:13

Sollte allerdings rauskommen, dass BerH nicht an Staatskasse zurückgezahlt wird, könnte das evtl. ein Problem geben...
Sehr nett formuliert :lol: Das kann den RA die Zulassung kosten und ist eine absolute S... :motz
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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