Beratungsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Hühnerhaufen
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#1

26.02.2016, 14:21

Hallo Ihr Lieben,

mit der Beratungsgebühr hatte ich bisher noch nichts zu tun. Wir haben einen Mandanten beraten, schriftlich (per Email) festgehalten und für ihn Entwurfschreiben (sein Briefkopf) vorbereitet.

Nun soll die Sache abgerechnet werden. Was bekomme ich denn dafür? Wollte ja eigentlich eine Geschäftsgebühr abrechnen, aber das geht wohl nicht.

Bekommen wir eine 0,55 Mittelgebühr? Ab wann kann ich eine 1,0 Gebühr abrechnen (Umfang, Schwierigkeit?)
oder liegt dies noch im Bereich der Erstberatung € 190,00

Auch habe was von einer Kappungsgrenze gelesen, sollte also die 0,55 oder 1,0 Gebühr in Ansatz gebracht werden können, muss ich die Kappungsgrenze (bei Verbraucher) berücksichtigen, so dass ich doch wieder auf die € 190,00 komme? Verstehe ich das richtig. :lol:

Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hühnerhaufen
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Anahid
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#2

26.02.2016, 14:38

Für Beratungen gibt es keine 0,55 Gebühr. Für eine Beratung ist derAnwalt gehalten, eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten zu treffen (§ 34 RVG). Bei den 190,00 € handelt es sich um die Höchstgebühr einer Erstberatung eines Verbrauchers. Die Beratung kann preislich auch durchaus darunter liegen.

Ich würde die Tätigkeit hier durchaus noch im Bereich einer Beratungstätigkeit ansehen. Was Ihr dafür nehmen wollt, musst Du mit Deinem Chef besprechen. Hier ist halt das in der Umgebung Übliche abzurechnen.
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Hühnerhaufen
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#3

29.02.2016, 08:37

Moin Moin,

angenommen wir hätten eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Nach welchen Kriterien kann man zwischen 0,55 und 1,0 Gebühr wählen? Umfang, Schwierigkeit?

Hühnerhaufen
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niva
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#4

29.02.2016, 08:45

Hühnerhaufen hat geschrieben:Nach welchen Kriterien kann man zwischen 0,55 und 1,0 Gebühr wählen? Umfang, Schwierigkeit?
wie Anahid schon schreibt:
Anahid hat geschrieben:Für Beratungen gibt es keine 0,55 Gebühr.

und damit weder 0,55 noch 1,0. aber wenn du die Beratung so was vereinbaren willst, kannst du das natürlich tun.
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#5

29.02.2016, 08:53

Für ganz blöde:

Unter welchen Voraussetzugen entsteht denn die 0,55 Mittelgebühr?

Ich habe gefunden:

"Die Beratungsgebühr gilt sämtliche mit der Beratung zusammenhängenden Tätigkeiten ab, also die Informationsaufnahme, deren Auswertung, die Beschaffung von Literatur und Auskünften von Dritten u.ä. Der Gebührensatz beträgt 0,1 bis 1,0 und richtet sich nach dem Gegenstandswert. Die Mittelgebühr beträgt 0,55. Der Anwalt bestimmt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen (dazu ausführlich: Onderka RVG prof. 04, 56)."

Aber das hätte man vorher mit dem Mandanten vereinbaren müssen?

Gruß
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#6

29.02.2016, 08:56

:nachdenk Du hast schon gelesen, was in den vorherigen Beiträgen steht? Es gibt weder eine 0,55 noch eine 1,0 Beratungsgebühr. Die wurde im Zuge der RVG-Reform abgeschafft. Es sind Vergütungsvereinbarungen zu schließen.
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#7

29.02.2016, 09:00

Danke !

Hühnerhaufen
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Anahid
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#8

29.02.2016, 09:46

Dein Zitat ist aus einer Zeitschrift aus 2004. Sorry, aber das ist leider veraltet. Das dürfte sich wohl auch noch auf die Nr. 2100 VV RVG beziehen. Diese Beratungsgebühr ist aber mit der RVG-Reform 2006 weggefallen. Jetzt gilt § 34 RVG und das heißt, man muss Vergütungsvereinbarungen treffen.
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#9

24.04.2018, 13:44

Ich habe auch eine kurze Frage hierzu, ist es möglich die Erstberatung § 34 auf 250 EUR anzuheben, wenn der Mandant 2 mal zur Beratung gekommen ist?
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#10

24.04.2018, 14:01

Wenn der Mandant zwei Beratungen wahrnimmt, ist es keine Erstberatung mehr.
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