Beratung oder Geschäftsgebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#1

28.10.2014, 12:32

Leider blicke ich manchmal immer noch nicht so ganz durch, ab wann ich die Geschäftsgebühr genau abrechnen kann.

Wir haben in unserem vorliegenden Fall den Mandanten umfassend beraten und oft korrespondiert; nach außen hin sind wir jedoch nicht tätig geworden.

Rechne ich hier eine Beratung oder eine Geschäftsgebühr ab?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

28.10.2014, 13:04

Auftrag?
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#3

28.10.2014, 13:49

Auftrag war eigentlich auch gegenüber der Gegenseite tätig zu werden; wir haben bereits Entwürfe hierfür gefertigt und an unseren Mandanten gesandt. Ob es jedoch letztlich dazu kommt, können wir derzeit noch nicht sagen. Möchten auch erstmal nur einen Vorschuss abrechnen.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

28.10.2014, 15:46

Na dann, rechne doch einen Vorschuss ab. Dafür brauchst Du keinen § und keine Gebührenziffern. Bis auf §9.
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#5

28.10.2014, 16:21

Ja, ich weiß. Trotzdem hätte ich gerne den Vorschuss so genau wie möglich gestellt und auch für die Zukunft gewusst, wie ich in solchen Angelegenheiten abrechne :wink:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

28.10.2014, 16:28

Wenn der Auftrag die Tätigkeit nach außen ist, dann fällt eine GG an. In welcher Höhe, hängt vom Umfang der Tätigkeit etc. ab. Bei vorzeitiger Beendigung ist trotzdem die GG angefallen, auch wenn der Entwurf z.b. nie rausgeschickt wird.

Du musst Dich immer nach dem Auftrag richten.
LuisaJL
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 480
Registriert: 24.06.2010, 10:01
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Eisenach

#7

28.10.2014, 16:33

Okay, das beantwortet doch meine Frage. Vielen Dank! :smile:
Antworten