Hallo Ihr. Am späten Freitagnachmittag noch eine Verständnisfrage von mir, da ich auf dem Schlauch stehe und Abrechnungen vor dem Sozialgericht nicht so mein Ding sind.
Wenn im Vergleich folgendes steht: "Der Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zur Hälfte", wird darunter nur die Gebühr für das vorgerichtliche Verfahren verstanden oder alle Gebühren, die auch gerichtlich entstanden sind (nur eben zur Hälfte). Auf der Suche in einem anderen Thread hier habe ich nämlich gelesen, dass das Sozialgericht damit "alle Kosten, außer Gerichtskosten" meint. Der Thread ist allerdings schon von 2008.
außergerichtliche Kosten Sozialgericht
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 291
- Registriert: 21.10.2010, 16:18
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Hallo karibikblume,
ich bin auch nicht der Experte im Sozialgerichtsverfahren daher musste ich auch erstmal googeln. Hab den besagten Thread auch gefunden und verstehe es so, dass es bei den außergerichtlichen Kosten tatsächlich um alle Kosten außer den Gerichtskosten geht!
Also alle Kosten des RA geltend machen!!!
ich bin auch nicht der Experte im Sozialgerichtsverfahren daher musste ich auch erstmal googeln. Hab den besagten Thread auch gefunden und verstehe es so, dass es bei den außergerichtlichen Kosten tatsächlich um alle Kosten außer den Gerichtskosten geht!
Also alle Kosten des RA geltend machen!!!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 459
- Registriert: 08.03.2012, 14:43
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Im Sozialrecht ist das etwas anders. Hier sind alle Kosten gemeint. Im Sozialrecht kann man auch die Geschäftsgebühr für z.B. das Widerspruchsverfahren im KFA beantragen und durch das Gericht festsetzen lassen!