Auszahlung Gehalt - Gegenstandswert brutto oder netto?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sanya
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#1

22.03.2017, 10:10

Hallo zusammen,

Folgender Sachverhalt: RA macht außergerichtlich für den Mandanten beim Arbeitgeber ausstehende Gehaltszahlungen geltend. Die Gehaltsabrechnung ist erteilt und wird nicht beanstandet. Steuern und Sozialversicherungsabgaben sind nicht Thema. Wir wissen nicht, ob diese ordnungsgemäß abgeführt wurden, aber es lagen auch keine Hinweise vor, dass dies nicht geschehen ist.

Frage: Ist bei der Gegenstandswertermittlung nun das Bruttogehalt oder das Nettogehalt (Auszahlungsbetrag) zugrunde zu legen? :kopfkratz
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Adora Belle
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#2

22.03.2017, 10:15

Wenn es nur noch um die Auszahlung des Nettolohns geht, dann ist diese Summe der Gegenstandswert.
Sanya
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#3

22.03.2017, 10:38

Danke! Der Ansicht war ich auch. Aber Chef sagt, auch wenn es dem Mandanten nur um die Auszahlung des Nettobetrages gegangen sei, EIGENTLICH würde der Gehaltsanspruch an sich geltend gemacht und der sei immer brutto. Ich bin verunsichert....
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#4

22.03.2017, 10:42

Maßgeblich ist der geltend gemachte Betrag.
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Sanya
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#5

22.03.2017, 10:51

Hm. Es wurde kein Betrag genannt. Es hieß "Auszahlung des Gehalts für Januar...."
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#6

22.03.2017, 11:25

Da die Sozialabgaben aber kein Thema sind, wie Du sagst, kann hier nur der Nettobetrag den Streitwert bilden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#7

22.03.2017, 11:26

Macht es denn überhaupt einen Unterschied? Ich bleib aber dabei, Ihr habt nur die Auszahlung des (Netto-)Gehalts gefordert, wenn auch recht ungeschickt. :pfeif
Sanya
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#8

22.03.2017, 11:37

Vielen Dank. Wie gesagt, der Meinung bin ich ja auch. Ungeschickt - auch da stimme ich Dir zu....

Ja, es macht insgesamt einen Unterscheid von 1.500,00 EUR beim Gegenstandswert. Bin gespannt, was die RSV zu meiner Rechnung sagt.
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