Arbeitsrecht - Verschiedene Streitwerte

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

11.06.2018, 16:01

Nein, das ist nicht richtig.

Wenn Du einen Verfahrenswert und einen Vergleichswert hast, und der Verfahrenswert im Vergleichswert enthalten ist, dann ist Dein Mehrwert die Differenz beider Werte.
Hopeful482
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#12

11.06.2018, 16:33

Davon bin ich auch ausgegangen aber der Referent meinte, da der Vergleichswert nicht explizit festgesetzt ist soll man diesen Wert nehmen...er ist Dipl. Rechtspfleger beim LG Düsseldorf.
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Adora Belle
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#13

11.06.2018, 17:22

Da scheint mir einiges durcheinanderzugehen. Es gibt einen Verfahrenswert, einen Vergleichswert, und einen Mehrwert des Vergleichs. Nicht immer benennt das Gericht alle diese Werte. Es gibt Gerichte, die verständlich festsetzen, und solche, bei denen die Wertfestsetzung schiefgeht, weil sie missverständliche Formulierungen nutzen oder kein besonderes Augenmerk darauf legen. Das heisst aber nicht, dass man sich seine Werte einfach selbst aussuchen kann.
Hopeful482
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#14

11.06.2018, 21:21

Ok :( vielen Dank. Genau wegen dem Mehrwert hab ich dieses RVG Seminar besucht. Nach welchem Wert wird dann die 1,2 Terminsgebühr berechnet? Verfahren und Vergleichswert oder verfahren + Mehrwert?
Hopeful482
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#15

12.06.2018, 09:23

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV
(Wert: 7.215,00 Euro)
0,8 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 3101 Nr. 2,
3100 VV (Wert: 2.405,00 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV
(Wert: 9.620,00 Euro)
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV
(Wert: 9.620,00 Euro)
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV
(Wert: 2.405,00 Euro)
Angleich gem. § 15 III RVG
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV

Passt das dann so? Terminsgebühr aus den Werten für das Verfahren und dem Mehrwert?

Entschuldigt bitte aber der Seminarleiter hat jetzt wirklich einiges bei mir durcheinandergebracht.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#16

12.06.2018, 09:36

Die 1,0 Einigungsgebühr ist nach dem Streitwert der rechtshängigen Ansprüche (als dem Streitwert des Verfahrens) zu berechnen: Hier also 7.215,00€
ansonsten ist das zutreffend
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Adora Belle
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#17

12.06.2018, 09:49

Das stimmt so, wenn sich über Verfahrenswert und Mehrwert verglichen wurde, und wenn auch über den Mehrwert im Termin erörtert wurde.

Es heißt übrigens Abgleich, nicht Angleich. Es wird abgeglichen, ob der die Summe 1,3 VG aus Verfahrenswert und 0,8 VG aus Mehrwert höher liegt, als die 1,3 VG aus dem Gesamtwert.

Ich weiß nicht, was dort im Seminar gelehrt wurde, das kann man schlecht einschätzen, ohne das Skript zu kennen. Am besten ist es, Du verinnerlichst das, was du hier in den vielen vielen Mehrwert-Abrechnungen im Forum siehst. ;)
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#18

12.06.2018, 10:32

Super, vielen lieben Dank. Mein Programm in Datev nennt es leider Angleich und nicht Abgleich das kann ich leider nicht ändern.
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