Arbeitsgerichtliches Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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renohamburg

#1

14.05.2018, 10:06

Hallo,

diesmal brauch ich nur eine kurze "BEstätigung" :-)

Es liegt ein ganz normales arbeitsgerichtliches Verfahren vor.
Wir haben gewonnen :-)

Im Vorfeld hat sich mein Chef mit dem Anwalt der Gegenseite verständigt und zwar darüber,
dass eine ursprünglich ausgesprochenen Kündigung unwirksam ist und das die aus der ursprünglichen
Kündigung theoretisch entstandenen Rechte dass darauf verzichtet wird.

Kann man da nun eine Einigungsgebühr verlangen außergerichtlich? Also gegenüber der Mandantschaft abrechnen?
Oder ist das "unverschämt" ?
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#2

14.05.2018, 10:23

Gewonnen oder geeinigt? Worüber wurde überhaupt gestritten? Ist die Einigung gerichtlich protokolliert?

Man kann vom Mandanten grds alle angefallenen Gebühren verlangen.
renohamburg

#3

14.05.2018, 10:25

Klage wurde abgewiesen.
Es war eine normale Kündigungsschutzklage.
Nein, die Anwälte haben sich im Vorfeld quasi außergerichtlich geeinigt.
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#4

14.05.2018, 10:29

Wozu das Urteil, wenn vorher schon eine Einigung erfolgt ist? Ich verstehe nicht mal, auf welcher Seite Ihr tätig wart. Ihr habt gewonnen? Aber Du schreibst, es war eine Kündigungsschutzklage, und die Klage wurde abgewiesen.
renohamburg

#5

14.05.2018, 10:33

ich versuchs mal ganz einfach:

Wir haben den Arbeitgeber vertreten.
Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

Es gab mehrere Kündigungen im Vorfeld, teilweise wurden diese "zurück genommen".
Teilweise waren diese ungültig.
Diese mehreren Kündigungen wurden quasi vorher "erledigt", verhandelt wurde dann darüber nicht mehr.

Ich würde einfach nur gerne wissen, ob man gegenüber der Mandantschaft über diese Verhandlungen im Vorfeld eine Einigungsgebühr abrechnen kann.
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#6

14.05.2018, 10:41

Jo, das wär als erster Beitrag eine gute Sachverhaltsschilderung gewesen.

Wenn es bei den Kündigungen im Vorfeld um andere Kündigungen geht, als bei denen, die Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren - ja, dann ist für diese Kündigungen außergerichtlich eine EG entstanden. Fragt sich nur, welchen Gegenstandswert man hier jeweils ansetzt.
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