Antrag auf eidesstattliche Versicherung nach § 410 FamFG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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CeNedra
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#1

21.07.2017, 12:29

Huhu,

kurz der Sachverhalt: Erbrechtsstreitigkeit, Bruder sagt, er hat keine ausgleichspflichtigen Zuwendungen nach §§ 2050ff. BGB erhalten, MDT glaubt ihm das nicht, weil der andere Bruder was anderes behauptet und will eine EV nach §§ 2057, 260 II BGB.
Die kann man entsprechend §§ 410 ff. FamFG beim Wohnsitzamtsgericht beantragen.

Jetzt hätt ich schon gerne was dafür. Ist hier 3101 Nr. 3 VV RVG richtig?

Nachdem der Bruder aber sagt, er hat nix bekommen und auch keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind, wie viel er tatsächlich bekommen hat, was wäre dann der Streitwert? Im Zweifel EUR 4.000,00?

Danke!
Coco Lores
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#2

21.07.2017, 13:01

Ich habe überhaupt keine Ahnung aber da ich auch nichts anderes gefunden habe würde ich dir zustimmen und nach NR. 3101 Nr. 3 VV RVG abrechnen.

Habt Ihr keine Anhaltspunkte über die Höhe der Zuwendungen? Irgendwas muss der Mandant doch da im Hinterkopf haben?! Wenn wirklich gar nichts zu bestimmen ist dann im Zweifel nach § 23 Abs3 Satz 2 2. Halbsatz RVG nach 5.000,00 € abrechnen!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
CeNedra
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#3

21.07.2017, 15:37

Nein, es gehen nur in der Familie Gerüchte um, dass der eine Bruder vom Konte des Erblassers dem anderen Bruder Beträge überwiesen hat. Das übliche freundliche Familienleben nach einem Erbfall.

Ach ja, EUR 5.000,00 nicht EUR 4.000,00 :D

Danke
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Anahid
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#4

21.07.2017, 16:12

Ich würde das auch nach Nr. 3101 Abs. 3 VV RVG abrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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