Anrechnung mehrere Auftraggeber

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Anahid
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#11

09.05.2016, 14:41

Dumm ist das nicht. Du hast nur derzeit das Problem, dass keine der in § 15 a II RVG genannten Voraussetzungen vorliegen, um eine Anrechnung verlangen zu können. Wird in dem Klageverfahren jeweils eine 1,3 GG oder eine 0,65 GG geltend gemacht?
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LiahWildfang
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#12

09.05.2016, 15:10

Also erstmal ja, ist mit inbegriffen :)

In dem Klageverfahren wird die volle Geschäftsgbeühr geltend gemacht, deswegen überlegen wir die ganze Zeit wie die Anrechnung zu erfolgen hat.

Mein Chef ist der festen Überzeugung, dass die Gegenseite mehrfach anrechnen muss. Wir haben ja schließlich 11 Abmahnungen an verschiedene Gegner herausgesandt. Die Streithelferin verlangt in Ihrer Klage auch 11 mal die Geschäftsgebühr (neben den Geschäftsgebühren aus anderen Fällen). Mir kommt das ganze aber mehr als komisch vor, da die Verfahrensgebühr der Gegenseite ja dann komplett wegfallen würde..
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icerose
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#13

09.05.2016, 15:40

hui, das klingt jetzt heavy :augenreib
ohne Nachzudenken würde ich glatt sagen, dass jede GG jeweils zur Hälfte angerechnet werden muss - aber das veranlasst mich zum Nachdenken :nachdenk
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#14

09.05.2016, 15:53

ja aber wenn ich 11 mal die 0,65 aus 20.000 anrechnen lasse ist einfach die komplette Verfahrensgebühr weg. Wäre zwar super für uns aber ich befürchte so funktioniert das nicht haha :D
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#15

09.05.2016, 15:59

LiahWildfang hat geschrieben:Wäre zwar super für uns aber ich befürchte so funktioniert das nicht haha
das geht mir auch durch den Kopf - ich kann mich schlicht nicht mehr erinnern - ob der RA das alles deswegen abgetreten hat, damit er sich damit nicht auseinandersetzen muss :kopfkratz
ich brauch noch Bedenkzeit - will ja keine völlige Grütze erzählen (schreiben)...
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#16

09.05.2016, 16:00

merke gerade, dass ich die ganze Zeit "anrechnen muss" schreibe .. meine natürlich "müsste", vorausgesetzt die Voraussetzungen wären gegeben :)
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Anahid
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#17

09.05.2016, 16:22

Anrechnung nein. Die kannst Du nicht verlangen. Das einzige, was Du aber machen kannst, ist der Hinweis in dem Klageverfahren, dass ein Teil der geltend gemachten Ansprüche (nämlich der über eine 0,65 GG hinausgehende Teil) nicht berechtigt sein dürfte. Ich würde dazu ungefähr wie folgt ausführen:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Wie die Klägerin ausführt, handelt es sich insoweit um die vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts ...... aus einem Rechtsstreit der Parteien X ./. Y. Im Nachgang zu der vorgerichtlichen Tätigkeit wurde zwischen den Parteien ein Rechtsstreit vor dem ......gericht ........, Az.: ....... geführt. Hierdurch entstand zugunsten der dortigen Beklagten, der Firma/Frau/Herr ......, die anwaltlich vertreten wurde durch Herrn RA ....... eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Entsprechend der Vorbemerkung 3 (4) RVG ist eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Entsprechend könnte RA ..... von der Beklagten allenfalls eine 0,65 Geschäftsgebühr sowie eine 1,3 Verfahrensgebühr verlangen.

RA ........ der die Geschäftsgebühr in voller Höhe von 1,3 an die Klägerin abgetreten und diese somit nicht zum Gegenstand des Verfahrens vor dem .....gericht Az.:.... gemacht hat, beansprucht nun seinerseits im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen die hiesige Beklagte die Festsetzung einer vollen 1,3 Verfahrensgebühr. Dies bedeutet, dass die Beklagte, würde dieser Winkelzug der Klägerin und des Rechtsanwalts .... funktionieren, anstatt Gebühren von ingesamt 1,95 (0,65 Geschäftsgebühr + 1,3 Verfahrensgebühr) nun Gebühren in Höhe von 2,6 zu zahlen hätte, da sie sich zum jetzigen Zeitpunkt weder in dem Kostenfestsetzungsverfahren vor dem .....gericht zu Az.: ..... entsprechend der Vorschriften des § 15 a II RVG auf eine Anrechnung berufen kann, noch im hiesigen Verfahren. Denn die Beklagte hat unstreitig keinen der beiden Ansprüche erfüllt, noch wurde einer der Ansprüche bislang tituliert, noch werden beide Gebühren in einem Verfahren geltend gemacht.

Fein ausgedacht, aber das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Definitiv dürfte feststehen: Wird die Verfahrensgebühr in dem Verfahren vor dem ....gericht, Az.: ...... in voller Höhe festgesetzt, so besteht dann ein Titel über die Verfahrensgebühr und die Beklagte kann im hiesigen Verfahren die Anrechnung verlangen, wodurch die Klage hinsichtlich einer 0,65 Geschäftsgebühr unbegründet ist und abzuweisen sein wird.
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#18

09.05.2016, 16:31

schöne Sache - netter Versuch.
:thx Ana - warst am Ende schneller als ich. Und noch mit so nem super Tipp :daumen
ich stimme dir zu. ;)
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#19

09.05.2016, 16:33

Hm.

Wir haben einen anderen Fall, da haben wir an den Gegner vorgerichtlich 3 Abmahnungen (unabhängig voneinander) geschickt. Das ganze wurde dann später in einer Klage zusammengefasst.

Als wir unseren KFA herausgeschickt haben am Ende des Verfahrens sagte uns der Rechtspfleger, wir müssten 3 Anrechnungen vornehmen. Unsere Beschwerde gegen den dann erlassenen KFB wurde zurückgewiesen.

Jetzt frage ich mich, ob das so ein großer Unterschied zu dem Verfahren ist worüber ich mir gerade den Kopf zerbreche. Wieso genau müssten die dann nicht anrechnen?


Vielen liebe Dank übrigens für den Vorschlag ! werde ihn gleich mit Cheffe besprechen :)
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#20

09.05.2016, 16:39

ich nehme an, dass in dem Fall die vorgerichtlichen Kosten Gegenstand des Verfahrens waren - und erfüllt oder tituliert wurden. Dann kann/muss die Anrechnung erfolgen.
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