Hallo Ihr Lieben,
folgendes: Wir waren außergerichtlich tätig Mitte 2015. Die Akte wurde abgerechnet (Geschäftsgebühr)und Mitte 2015 abgelegt.
Im Dezember 2016 wurde von der Gegenseite Klage eingereicht. Dann Termin und Vergleich,die Parteien tragen Kosten selbst. Ich rechne jetzt gegenüber dem Mandanten ab.
Muß ich die VG noch anrechnen auf die GB aus dem Jahre 2015? (Allerdings muss ich ja dann die außergerichtliche AP insgesamt weglassen, da die ja schon aus der Rechnung aus 2015 beglichen wurde...
...für ein kurzes Input bin ich dankbar....
LG vom Moschele
Anrechnung Geschäftsgebühr wie lange?
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Zuletzt geändert von Moschele11 am 31.03.2017, 10:32, insgesamt 1-mal geändert.
- Muschel
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Hab dazu folgendes gefunden:
Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die Geschäftsgebühr „wegen desselben Gegenstands“ entstanden ist wie die Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Hier wird von der Rechtsprechung ein zeitlicher, personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit und dem gerichtlichen Verfahren gefordert.
Ein zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anwalt mit der Angelegenheit noch vertraut ist. Ist dagegen der zeitliche Abstand so groß, dass eine völlig neue Einarbeitung erforderlich ist, muss keine Anrechnung erfolgen. Denn ein Anwalt, der sich aufgrund eines Prozessauftrags wieder mit einem Sachverhalt vertraut machen muss, darf nicht schlechter stehen als ein Anwalt, der unmittelbar einen Klageauftrag erhält. Wann ein zeitlicher Zusammenhang besteht, der eine Anrechnung erforderlich macht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Maximum kann die Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG herangezogen werden.
Nach 2 Jahren auf alle Fälle nicht mehr. Ich würde persönlich nach 1,5 Jahren auch nicht mehr anrechnen.
Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die Geschäftsgebühr „wegen desselben Gegenstands“ entstanden ist wie die Gebühren für das gerichtliche Verfahren. Hier wird von der Rechtsprechung ein zeitlicher, personeller und sachlicher Zusammenhang zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit und dem gerichtlichen Verfahren gefordert.
Ein zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn der Anwalt mit der Angelegenheit noch vertraut ist. Ist dagegen der zeitliche Abstand so groß, dass eine völlig neue Einarbeitung erforderlich ist, muss keine Anrechnung erfolgen. Denn ein Anwalt, der sich aufgrund eines Prozessauftrags wieder mit einem Sachverhalt vertraut machen muss, darf nicht schlechter stehen als ein Anwalt, der unmittelbar einen Klageauftrag erhält. Wann ein zeitlicher Zusammenhang besteht, der eine Anrechnung erforderlich macht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als Maximum kann die Zwei-Jahres-Frist des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG herangezogen werden.
Nach 2 Jahren auf alle Fälle nicht mehr. Ich würde persönlich nach 1,5 Jahren auch nicht mehr anrechnen.
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§ 15 Abs. 5 RVG: 2 Jahre
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Nicht dein Ernst?!Muschel hat geschrieben:Nach 2 Jahren auf alle Fälle nicht mehr. Ich würde persönlich nach 1,5 Jahren auch nicht mehr anrechnen.
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Und wo hast Du das gefunden? Du kannst doch hier nicht einfach ellenlang zitieren, ohne die Fundstelle anzugeben.Muschel hat geschrieben:Hab dazu folgendes gefunden:
...
Es ist anzurechnen, solange das Mandat nicht erledigt war und die Frist des §15 Abs.5 abgelaufen ist. Erledigt in diesem Sinne heißt, dass die Vergütung fällig gewesen sein muss. Wenn die Akte einfach nur liegt, dann kann sie auch vier Jahre liegen, an der Anrechnung ändert das nichts. Die Frist wird übrigens nach Kalenderjahren bestimmt. Also Erledigung 2014 -> keine Anrechnung erst bei neuem Auftrag nach Ablauf des Jahres 2016!Nach 2 Jahren auf alle Fälle nicht mehr. Ich würde persönlich nach 1,5 Jahren auch nicht mehr anrechnen.
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Hier: http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... ehr-f69061Adora Belle hat geschrieben:Und wo hast Du das gefunden?