Anrechnung Beratung - Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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jolielily
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#1

23.11.2016, 14:17

Hi!
Ich nerve schon wieder. In letzter Zeit stehe ich irgendwie auf dem Schlauch. :oops:


Sachverhalt:
M kommt zu einer Beratung wegen Vergehen nach § 29 BtMG zu uns. Es wird ausgemacht, dass M wieder kommen soll, wenn er was von der Polizei/Staatsanwaltschaft erhält. Die Beratung wird von uns abgerechnet.

Monate später hat M eine Vorladung der Polizei erhalten. Verteidigung wird angezeigt und Akteneinsicht beantragt. Es erfolgt ein kurzes Telefonat mit StA, da diese eine Einlassung möchten, wir aber noch keine Akteneinsicht hatten.

Nach Akteneinsicht erhalten wir von der StA die Mitteilung, dass das Verfahren gem. § 170 (2) StPO eingestellt wird.

Erfolgt hier jetzt eine Anrechnung und wenn ja, in welcher Höhe? :kopfkratz

Wäre das hier vielleicht richtig?


I. Beratung
Vergütung für Beratung § 34 Abs. 1 S. 2 RVG 190,00 €
19 % USt 36,10 €
abzgl. Zahlung M -226,10 €
zu zahlender Betrag 0,00 €

II. Ermittlungsverfahren
Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG 200,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren Nr. 4104 VV RVG 165,00 €
Anrechnung gem. § 34 (2) VV RVG -165,00 €
PTE 20,00 €
Dokumentenpauschale 8,00 €
19 % USt 43,32 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
zu zahlender Betrag 283,32 €

Vorab nur eine Beratung in Strafsachen hatte ich bisher nicht.
:wink1
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Anahid
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#2

23.11.2016, 14:21

Macht ja nichts, dass Du bislang mit einer Beratung in Strafsachen nichts zu tun hattest. Aber § 34 Abs. 2 RVG ist da m.E. eindeutig: "Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen." Das gilt ja nicht nur für Zivilsachen. ;)

Deine Abrechnung kann ich nicht nachvollziehen. Wenn Du 190,00 € Beratungsgebühr abgerechnet hast, warum wird die dann nicht voll angerechnet?
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#3

24.11.2016, 13:03

Die Aktenversendungspauschale gehört vor die MwSt-Berechnung.
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#4

24.11.2016, 17:36

Hi!
Tschuldigung, dass ich mich jetzt erst wieder melde. :oops:

Zu der Frage wegen der Anrechnung der 165,00 €.

Im Seminar hatten wir es so gelernt, dass z.B. in einer Geldforderungssache die Anrechnung der Beratung nur höchstens bis zur Geschäftsgebühr/Verfahrensgebühr erfolgt.

Da hier die Verfahrensgebühr nur 165,00 € beträgt, habe ich daher nur 165,00 € angerechnet.Ist dies falsch? :kopfkratz

Wegen den 12,00 € Aktenpauschale muss ich noch ändern. Vielen Dank für den Hinweis. :)
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Adora Belle
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#5

24.11.2016, 17:57

Das ist streitig. Ich finde es folgerichtig, nur auf diejenige Gebühr anzurechnen, die die Beratung bei umfassendem Auftrag mit beinhaltet. Also die GG oder VG. Es gibt aber auch eine a.A., die sich auf den Wortlaut des §34 Abs.2 beruft, der keine Beschränkung vorsieht.
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#6

24.11.2016, 19:28

Wir vertreten die von Adora Belle erwähnte zweite Auffassung hier. Weil wir - unabhängig vom Wortlaut des § 34 RVG - die Auffassung vertreten, dass es schlussendlich nicht sein kann, dass eine Beratung alleine quasi höhere Gebühren ausgelöst hätte, als eine tatsächliche, nach außen hin gerichtete Tätigkeit, die grundsätzlich einen höheren Arbeitsaufwand darstellt. Von daher kann es schlussendlich eigentlich nicht sein, dass die Beratung 190,00 € kostet; hätte der Mandant sich aber nicht beraten lassen, sondern direkt einen Vertretungsauftrag erteilt, dann hätte er nur 165,00 € zahlen müssen? Klingt für mich nicht plausibel. Aber wie Adora Belle ja auch sagte: Es ist streitig. Von daher: Jedem seine Meinung, die er lieber vertreten möchte, bis irgendeiner vielleicht mal das Gesetz entsprechend umschreibt. ;)
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paralegal6
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#7

23.05.2017, 14:06

Hallo, Strafrecht ist nicht meins :)
wir haben über Beratungsschein 30,00 € nach 2501 erhalten.
Wenn ich nun gegenüber dem Mandanten abrechne (4100 RVG) ziehe ich dann die 30 € ab?
Danke

Vorschlag
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG 165,00 EUR
Befriedigungsgebühr Nr. 4141 VV RVG 165,00 EUR
Kopiekosten Ermittlungsakte 7000 VV RVG (24 Seiten) 12,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
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Anahid
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#8

23.05.2017, 15:05

Ob Deine Abrechnung richtig ist, ist bei dem Sachverhalt nicht festzustellen. Die 35,00 € (wieso 30 €?) sind gem. Nr. 2501 Abs. 2 VV RVG auf eine nachfolgende Tätigkeit, die mit der Beratung zusammhängt, anzurechnen.
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#9

23.05.2017, 15:10

35 €, war ein Tippfehler von mir.
Wir haben ein einziges Schreiben gemacht, dass wir beantragen, dass Verfahren einzustellen, vorher Akteneinsicht beantragt
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Adora Belle
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#10

23.05.2017, 15:33

Und dafür wollt Ihr Mittelgebühren abrechnen, bei einem BerH-Kandidaten? Sportlich.

Ob man überhaupt in der Kombination BerH/Wahlanwaltsgebühr abrechnen kann, ist m.E. immer noch strittig. Eigentlich versichert man in der BerH, dass die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Das tut sie aber, wenn Ihr vertretet, insbesondere einen Einstellungsantrag stellt. Deshalb könnte man auch verlangen, dass Ihr die BerH-Vergütung zurückzahlt und vollständig gegenüber dem Mandanten abrechnet. Nach anderer Ansicht ist das so wie oben möglich, aber anzurechnen ist die Gebühr dann in jedem Fall.
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