Anmeldung Forderung zum Zwangsversteigerungsverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
LuisaJL
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#1

19.11.2013, 12:34

Hallo,

ich habe gebührenrechtlich folgende Frage:

Es wurde das Zwangsversteigerungsverfahren gegen unsere Schuldner eröffnet. Die Zwangsversteigerung selbst hat ein anderer Gläubiger beantragt.

Wir möchten nun auch unsere Forderung zum Verfahren anmelden.

Welche Gebühr kann ich hier abrechnen?

Liebe Grüße
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Anahid
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#2

19.11.2013, 12:58

3311 VV RVG wenn Euer Mandant dem Versteigerungsverfahren beitritt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
LuisaJL
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#3

19.11.2013, 13:34

Wir melden nur die Forderung an. Wir treten dem Verfahren nicht bei.
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Anahid
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#4

19.11.2013, 14:08

"Anmelden" geht aber bei einer Zwangsversteigerung m.E. nicht bzw. reicht nicht aus, um ggf. Geld aus der Zwangsversteigerung zu erhalten. Habt Ihr bereits eine Sicherungshypothek eintragen lassen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
LuisaJL
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#5

19.11.2013, 14:22

Doch, das geht. Habe ich in einer anderen Angelegenheit schon gemacht und habe ich auch mit der zuständigen Rechtspflegerin so besprochen. Man muss nicht zwingend dem Verfahren beitreten.
Jupp03/11

#6

19.11.2013, 14:36

Welcher Anspruch ist tituliert? Ggf. Hausgelder?
LuisaJL
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#7

19.11.2013, 14:57

Ja, es handelt sich um die Hausgelder.
Fuli
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#8

19.05.2017, 11:06

Hallöchen,

ich stelle einfach mal hier meine Frage, ohne einen weiteren Pool zu öffnen:

Wir haben die Forderung unseres Mandanten (Hausgelder) in einem Antrag angemeldet. Es ging jedoch um mehere Grundbücher, also jeweils um verschiedene Wohnungen, die wir dann auch einzeln aufgeführt haben. Die Wohnungen hatten auch jeweils einen eigenen Verkehrswert.

Kann ich jetzt pro Wohnung eine 0,4 Gebühr verlangen oder nur einmal aus den jeweiligen zusammengerechneten Gegenstandswerten, weil alles ja nur in einem Antrag aufgeführt wurde?

Sofern Ihr noch eine Vorschrift für mich habt, wäre es optimal :lol:

Vielen Dank für Eure Mühe.

LG
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AliceImWunderland
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#9

19.05.2017, 11:29

Eine Vorschrift habe ich auf die schnelle nicht, aber ich würde pro Wohnung abrechnen, sofern es sich um verschiedene ZVG-Verfahren handelt. Wenn jede Wohnung einzeln für sich versteigert wird, kann sich jedes der Verfahren anders entwickeln, so dass es sich hier um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Wenn jedoch die Wohnungen zusammen in einem Termin versteigert werden (also ohne ein Einzelgebot für jede Wohnung, sondern wirklich im Paket versteigert werden), dann würde ich eine Rechnung aus der Gesamtforderung machen. Einfach aus dem Grund, weil in diesem Fall am Ende ja auch nur eine einzige GK-Kostenrechnung für alle Wohnungen seitens der Gerichtskasse erstellt wird.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Fuli
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#10

19.05.2017, 13:44

Also es gibt zwar ein Aktenzeichen, aber in den Beschlüssen etc. wurden alle vier Wohnung mit a) b) c) d) einzeln bezeichnet. Im Teilungsplan ist eine Summe aufgeführt, aber diese wiederum begründet mit Wohnung Nr. 1= ... €, Wohnung Nr. 2= .... € etc..

Ich denke, es wäre doch auch zum Nachteil eines Rechtsanwaltes. Wir hätten ja auch für alle Forderungen einzelne Anträge stellen können. Aber oft wird das ja mittlerweile von den Gerichten moniert und gebeten alles in einem Antrag zusammenzufassen, da es der gleiche Schuldner ist.

Also nach dem was Du sagst und was in dem Teilungsplan steht (Aufschlüsselung), würde ich dann doch für jede Wohnung eine 0,4 Gebühr abrechnen.

Oder?
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