Hi Leute
Ich habe hier eine Angelegenheit, wobei unser Mdt. von seinem Widerrufsrecht gebrauch gemacht hat. Nach langem hin und her hat die gegn. Firma einen Vergleichsvorschlag gemacht, den wir angenommen haben.
Sei sind dem aber nicht nachgekommen, heißt, sie haben ihre Raten nicht ordnungsgemäß gezahlt. Wir haben Klage eingereicht. Die Angelegenheit ist nun beim LG. Es läuft dort ein schriftliches Vorverfahren. Es erging anschließend auch ein Versäumnisurteil: die Gegs. wurde aufgefordert unsere außerger. Kosten und die Hauptforderung zu begleichen.
Ich soll nun die gerichtlichen Kosten an das Gericht zur Festsetzung schicken..
Mein Frage nun: rechne ich 1,3 Verf. + Telepauschale +MwSt. ab?
Oder muss ich die vorgerichtlichen Kosten anrechnen? Ansonsten kommt ja dann das selbe bei raus wie bei der außergerichtlichen Abrechnung:/ Sorry leute bin echt verwirrt ...
Abrechnung vor dem LG
- mücki
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1. Eine Anrechnung im KFB wäre nur vorzunehmen, wenn ihr eure vorgerichtlichen Kosten in einem separaten Antrag in der Klage mit geltend gemacht hättet und diese euch auch zugesprochen werden.
2. Wieso kommst du vorgerichtlich und gerichtlich auf die gleichen Gebühren? Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt, sehe ich da aber Unterschiede
Demnach wären
vorgerichtlich GG + EG + PTP + USt und
gerichtlich VG + TG + PTP + USt angefallen.
(Ihr müsstet also vorgerichtlich deutlich mehr verdient haben.)
2. Wieso kommst du vorgerichtlich und gerichtlich auf die gleichen Gebühren? Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt, sehe ich da aber Unterschiede
Demnach wären
vorgerichtlich GG + EG + PTP + USt und
gerichtlich VG + TG + PTP + USt angefallen.
(Ihr müsstet also vorgerichtlich deutlich mehr verdient haben.)
Zuletzt geändert von mücki am 12.06.2018, 10:09, insgesamt 3-mal geändert.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Echt Es hat kein Termin stattgefunden und auch sonst war nichts umfangreich. Oh je was für Gebühren meinst du ?mücki hat geschrieben:1. Eine Anrechnung im KFB wäre nur vorzunehmen, wenn ihr eure vorgerichtlichen Kosten in einem separaten Antrag in der Klage mit geltend gemacht hättet und diese euch auch zugesprochen werden.
Wieso kommst du vorgerichtlich und gerichtlich auf die gleichen Gebühren? Nach dem von dir geschilderten Sachverhalt, sehe ich da etwas andere Werte
- mücki
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Ich habe oben noch einmal editiert.
Es hat kein Termin stattgefunden aber ich habt offensichtlich für den Fall der Säumnis den Erlass eines VU's beantragt, das auch erlassen wurde ... und jetzt schau mal bitte ins RVG.
Es hat kein Termin stattgefunden aber ich habt offensichtlich für den Fall der Säumnis den Erlass eines VU's beantragt, das auch erlassen wurde ... und jetzt schau mal bitte ins RVG.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
3105 0,5 : wenn bei Säumnis das Gericht lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens oder Sachleitung vn Amtswegen trifft.mücki hat geschrieben:Ich habe oben noch einmal editiert.
Es hat kein Termin stattgefunden aber ich habt offensichtlich für den Fall der Säumnis den Erlass eines VU's beantragt, das auch erlassen wurde ... und jetzt schau mal bitte ins RVG.
- mücki
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Demzufolge hast du für deinen KFA:
1,3 VG + 0,5 TG + PTP + UST (ohne Anrechnung, da ihr ja die vorgerichtlichen Gebühren offensichtlich nicht in der Klage geltend gemacht habt) anzusetzen.
Unabhängig davon würde ich nach deiner Sachverhaltsschilderung davon ausgehen, dass ihr vorgerichtlich noch eine EG von 1,5 verdient habt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Supi Vielen Dank dir :*mücki hat geschrieben:
Demzufolge hast du für deinen KFA:
1,3 VG + 0,5 TG + PTP + UST (ohne Anrechnung, da ihr ja die vorgerichtlichen Gebühren offensichtlich nicht in der Klage geltend gemacht habt) anzusetzen.
Unabhängig davon würde ich nach deiner Sachverhaltsschilderung davon ausgehen, dass ihr vorgerichtlich noch eine EG von 1,5 verdient habt.
Das mit der EG, habe ich auch so gedacht wie du, jedoch meinte meine Kollegin, dass ich sie nicht geltend machen soll..warum auch immer, naja da ich neu bin, habe ich einfach mal nichts dazu sagen wollen.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Für die Geltendmachung einer Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsantrag kommt es darauf an, ob die Gegenseite sich im Vergleich bereit erklärt hatte, diese zu übernehmen, ansonsten gilt § 98 ZPO. Da der Vergleichsvorschlag von der Gegenseite kam, gehe ich mal davon aus, dass es keine entsprechende Kostenregelung gibt. Ich vermute, dass Deine Kollegin deshalb die Einigungsgebühr außen vor lässt.
- mücki
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@pitt:
Das ändert aber doch nichts daran, dass die EG dem Mandant in Rechnung gestellt werden könnte (von einer Geltendmachung im KFA bin ich jetzt überhaupt nicht ausgegangen um ehrlich zu sein).
Das ändert aber doch nichts daran, dass die EG dem Mandant in Rechnung gestellt werden könnte (von einer Geltendmachung im KFA bin ich jetzt überhaupt nicht ausgegangen um ehrlich zu sein).
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