Abrechnung Verkehrsunfall + Strafsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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susisa
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#1

21.03.2017, 15:04

Hallo,

hab eine Konstellation, bei der ich nicht weiter weiß:

Wir vertreten die Geschädigte eines Unfalls mit Fahrerflucht. Der Fahrer wurde ausfindig gemacht, aber das Verfahren eingestellt. Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt und weitere Nachweise für die Täterschaft an die Staatsanwaltschaft gereicht. Jetzt gibts einen rechtskräftigen Strafbefehl und die gegnerische Versicherung ist bereit zu zahlen (die haben sich vorher auf die Unschuld ihres VN berufen).

Sooo ... jetzt überlege ich, inwieweit die Kosten für die Vertretung der Geschädigten im Strafverfahren gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden können. Erhöhe ich die Nr. 2300, weil die Sache umfangreich und aufwändig war, oder kann ich die Gebühren aus Teil 4 abrechnen?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen.
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#2

21.03.2017, 15:13

Du kannst es ja mal versuchen, die Kosten mit abzurechnen. Angefallen sind auf den ersten Blick 4100 und 4104, diese ggf. erhöht wegen der Beschwerde. Die Kosten gehören aber nicht zum erstattungsfähigen Schaden des Verkehrsunfalls. Und im Strafverfahren gab es keine diesbezügliche Kostengrundentscheidung. Deshalb bleibt als letzte Möglichkeit nur noch, den Unfallverursacher wegen der Kosten zu verklagen. Aussichten würde ich so bei 50:50 sehen.

Vor diesem Hintergrund wäre die Erhöhung der 2300 eine reizvolle Alternative. Das ist m.E. zwar nicht ganz sauber, aber möglicherweise zahlt die Gegner-HPV hier doch mal eine höhere GG. Immerhin kann man ihr vorhalten, dass die umfangreichen Tätigkeiten nur nötig waren, weil sie selbst nicht ausreichend ermittelt hat.
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Soenny
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#3

21.03.2017, 15:19

Liegt hier nicht eine Einzeltätigkeit vor? Die Mandantin war ja nicht der Unfallflucht beschuldigt, wenn ich das richtig verstehe.
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#4

21.03.2017, 15:26

Kommt halt auf den Auftrag und den Umfang der Tätigkeit an.
susisa
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#5

21.03.2017, 15:28

Soenny hat geschrieben:Liegt hier nicht eine Einzeltätigkeit vor? Die Mandantin war ja nicht der Unfallflucht beschuldigt, wenn ich das richtig verstehe.

Mmmh. Soweit hab ich noch gar nicht gedacht. Mir gehts mehr darum, ob über die 2300 oder die Gebühren aus Teil 4. Im zweiten Fall muss ich dann weiter überlegen :kopfkratz
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#6

21.03.2017, 15:38

Wenn es Dir mehr darum geht, korrekt abzurechnen, musst Du weiter nachdenken. Wenn Euer Focus darauf liegt, dass die Gegner-HPV bezahlen soll, würde ich über die Erhöhung der 2300 gehen.
susisa
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#7

21.03.2017, 15:46

Adora Belle hat geschrieben:Wenn es Dir mehr darum geht, korrekt abzurechnen, musst Du weiter nachdenken. Wenn Euer Focus darauf liegt, dass die Gegner-HPV bezahlen soll, würde ich über die Erhöhung der 2300 gehen.
Danke dir :thx
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