Abrechnung Verfahrenskostenhilfe Unterhalt

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Midge
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#1

20.04.2017, 14:49

Hallo ihr Lieben,

als sonst stille Mitleserin brauche ich heute auch mal Hilfe. :wink1

Ich hab in einer Unterhaltssache nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt bekommen und zwar wie folgt:

"Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen den Antrag auf Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt verteidigt und soweit er sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind x über einen Betrag von 236 € hinaus für die Zeit von September 2015 bis Ende Dezember 2016 und über einen Unterhaltsbetrag von mehr als 240 € ab Januar 2016 verteidigt."

Die Kollegin hat dann im Termin den Antrag bezüglich des Ehegattentrenungsunterhalts zurückgenommen, da ihre Mandantin Leistungen des Jobcenters bezieht. Im Übrigen haben wir uns verglichen wie folgt:

"Der Antragsgegner verpflichtet sich, für das Kind x für den Zeitraum ab Mai 2015 monatlichen Kindesunterhalt von 110 % zu zahlen, abzgl. August, Oktober, November und Dezember 2015 und Januar 2016 mit jeweils gezahlter 225 € und abzüglich Juni bis November 2016 jeweils gezahlter 250 €."

Verfahrenswert = 8.893 € (3.028,00 € für Ehegattentrennungsunterhalt und 5.865,00 € für Kindesunterhalt)
Vergleichswert = 5.865,00 €

Für den Trennungsunterhalt hab ich voll Verfahrenskostenhilfe. Der Wert von 3.028 € steht also schon mal fest. Was mich jetzt total überfordert, ist der Wert für den Kindesunterhalt. Ich wäre sehr dankbar, wenn mir dabei jemand helfen könnte. Ich schieb das schon ewig vor mich her. Gestern nun rief das AG an, sie würden gerne die Akte schließen. Geht aber nicht, weil ich noch nicht abgerechnet habe. :oops: Ich hab schon überlegt, stur nach den Streitwerten abzurechnen und den Rechtspfleger rechnen zu lassen. :lol: Mein mathematisch-gebührenrechtlicher Ehrgeiz verbietet mir das aber. :mrgreen:

Falls es hilft, ich hab die Streitwerte zumindest schon mal aufgedröselt:

Trennungsunterhalt 4 x 757 € = 3.028 €

Kindesunterhalt (Rückstand) Mai - Juli 2015 = 257 € x 3 = 771 €
Aug. - Dez. 2015 = 269 € x 5 = 1.345 €
Jan. - Nov. 2016 = 277 x 11 = 3.047 €
= 5.163 €
abzgl. 5 x 225 € = - 1.125 €
abzgl. 6 x 250 € = - 1.500 €
= 2.538 €

Kindesunterhalt laufend 277 € x 12 = 3.324 €
= 5.862 € (irgendwo hat sich die Richterin um 3 € verrechnet)
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#2

20.04.2017, 14:54

Kannst Du bitte mal den Antrag der Gegenseite genau wiedergeben, was hier von Eurem Mandanten an Zahlung verlangt wurde?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Midge
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#3

20.04.2017, 15:09

Klar :mrgreen:

"1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind x Kindesunterhalt der jeweiligen Altersstufe zu zahlen,

a) für den Zeitraum September 2015 bis Mai 2016 in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe.

b) für den Zeitraum ab Juni 2016 in Höhe von 115 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe.

2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, für die Antragstellerin Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von monatlich 757 € für die Monate Februar bis Mai 2016, also insgesamt 3.028 € zu zahlen..."
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#4

20.04.2017, 15:55

Bitte ändere mal Deine Berufsbezeichnung. Entweder oder. Du kannst nicht alles sein. Aufgrund Deiner Angaben oben bzgl. der Unterhaltsbeträge, antworte ich dennoch (auch wenn das eigentlich nicht erlaubt ist, s. Forenregeln), auch wenn es nur mit einer weiteren Frage ist:

Dein Sachverhalt ist widersprüchlich. Du gibst oben an, dass Du hier bereits den Unterhalt berechnet hast und insoweit rechnest Du Unterhaltsbeträge für Mai 2015 bis August 2015 mit ein. Aber eingeklagt wurde erst ab September 2015. Wie kommst Du auf die Monate?
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#5

20.04.2017, 16:02

Anahid hat geschrieben:Bitte ändere mal Deine Berufsbezeichnung. Entweder oder. Du kannst nicht alles sein.
Ich bin aber tatsächlich alles. :lol:
Anahid hat geschrieben:Dein Sachverhalt ist widersprüchlich. Du gibst oben an, dass Du hier bereits den Unterhalt berechnet hast und insoweit rechnest Du Unterhaltsbeträge für Mai 2015 bis August 2015 mit ein. Aber eingeklagt wurde erst ab September 2015. Wie kommst Du auf die Monate?
Da ist nichts widersprüchlich. Die Kollegin hat ab September 2015 eingeklagt, im Rahmen des Vergleiches wurden aber auch die Monate ab der Trennung (Mai 2015) mit einbezogen. Da mein Mandant zwischendurch immer wieder gezahlt hat, wurden natürlich die Zahlungen in Abzug gebracht. Den Streitwert hat im Übrigen die Richterin berechnet. Ich hab ihn nur auseinandergerechnet.
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#6

20.04.2017, 16:07

Na dann hast Du einen Mehrvergleich. Wurde die VKH darauf erstreckt?
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#7

20.04.2017, 16:15

Wie es aussieht nicht. Wobei ich das jetzt nicht so problematisch finde. Das kann ich nachträglich noch beantragen. Ich hab viel mehr Probleme den richtigen Streitwert für den Kindesunterhalt zu ermitteln.
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Anahid
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#8

20.04.2017, 16:55

Für die Abrechnung der VKHl entsprechend dem vorliegenden VKH-Beschluss würde sich die Streitwertberechnung wie folgt darstellen:

geltend gemachter monatlicher Unterhalt September 2015 bis Dezember 2015 269,00 € abzgl. nicht von VKH abgedeckter 236,00 € = 33,00 € x 4 Monate = 132,00 €
Januar 2016 bis April 2016 277,00 € ./. 240,00 € = 37,00 € x 4 Monate = 148,00 €
ab Mai 2016 277,00 € ./. 240,00 € = 37,00 € x 12 Monate = 444,00 €

Streitwert Kindesunterhalt für die VKH-Abrechnung damit 724,00 €

Hinsichtlich der nicht bewilligten Beträge müsste eine Abrechnung mit dem Mandanten gemacht werden. Die Streitwertfestsetzung ist nicht nachvollziehbar. Wenn laufender Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt den den Verfahrenswert ergeben, was ist dann mit den ganzen Rückständen?
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#9

20.04.2017, 19:16

Also ist es wohl doch so einfach und ich muss nur die Differenz nehmen. :oops: Der laufende Unterhalt fehlt dann aber in deiner Berechnung oder? Und warum ab Mai 2016? *aufdemSchlauchsteh*

Der rückständige Unterhalt ist in der Streitwertberechnung mit drin (s. oben) in Höhe von 5.163 € abzüglich gezahlter 2.625 €. Macht einen Rest rückständigen Unterhalt von 2.538 €. Dazu kommt dann noch der Streitwert für den laufenden Unterhalt, der mit den üblichen 12 Monaten berechnet wurde, also 3.324 €. Macht zusammen 5.862 €.

Jetzt weiß ich wieder warum die Akte hier schon so lange liegt. :pfeif
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#10

21.04.2017, 09:08

Ich hab mich bei der Streitwertberechnung voll und ganz an dem ursprünglichen Antrag der Gegenseite orientiert. Da Du über mehr ja keine Verfahrenskostenhilfe zu haben scheinst. Ich befürchte auch, dass eine nachträgliche Erweiterung auf den Vergleich nicht erfolgen wird, zumindest nicht in der Art, dass sich das auf Deine Gebühren auswirken könnte.
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