Abrechnung Teil-Einspruch

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hühnerhaufen
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#1

09.05.2018, 14:29

Hallo Ihr Lieben,

folgende Abrechnungsfrage: Wir haben MB beantragt (€ 1.880,00), der Schuldner hat dann 2 Raten á € 500,00 an den Mandanten gezahlt, dann aber keine weiteren Raten mehr. Wir haben daraufhin den Vollstreckungsbescheid unter Berücksichtigung der beiden gezahlten Raten beantragt und auch erhalten. Kurz danach haben wir die Mitteilung erhalten, dass der Schuldner Teil-Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, und zwar über die von ihm gezahlten € 1.000,00 und kurz danach hat er auch die Resthauptforderung an den Mandanten gezahlt. Wir haben dem streitigen Gericht gegenüber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht hat dann auch so entschieden und den Streitwert auf € 1.000,00 festgesetzt, der Schuldner hat keine Eingabe mehr gemacht. Nun soll Kostenfestsetzung erfolgen. Entstanden sind:

1,0 3305 über EUR 1.880,00 € 150,00
0,5 3308 über EUR 1.339,64 € 57,50 (diesen Wert hat das Gericht im Vollstreckungsbescheid für die Gebühr zugrundegelegt)
Auslagen + Mwst.

Diese Gebühren sind ja schon im Vollstreckungsbescheid tituliert und müssen wir nicht mehr festgesetzt werden. Sehe ich das richtig?

Für das Einspruchverfahren:
1,3 3100 über EUR 1.000,00 € 104,00
und jetzt kommst, muss ich hier die volle MB-Gebühr anrechnen? dann bin ich aber im Minus ....
Oder erhalte ich diese Gebühr gar nicht ....
Oder muss gar keine Anrechnung erfolgen?
Ich weiß es wirklicht nicht.

Vielen Dank für Eure HIlfe.
Gruß Hühnerhaufen
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Anahid
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#2

09.05.2018, 14:45

Selbstverständlich muss eine Anrechnung erfolgen, aber nur in der Höhe, in der das Mahnverfahren ins streitige Verfahren übergegangen ist. Anrechnung also einer 1,0 aus einem Streitwert von 1.000 €.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Hühnerhaufen
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#3

09.05.2018, 15:09

Vielen Dank!
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