Abrechnung Strafverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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FeldKiel
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#1

20.11.2017, 12:46

Hallo zusammen,

ich muss eine RVG-Abrechnung eines Strafverfahrens für einen Entschädigungsantrag aufstellen und hab so dermaßen keine Ahnung von Strafrecht... :oops:

Es gab eine Durchsuchung der Wohnräume, an der wir für unsere Mandantschaft teilgenommen haben. Unsere Mandantschaft wurde dabei in Untersuchungshaft genommen und Gegenstände wurden beschlagnahmt. Wir haben danach Akteneinsicht beantragt und gewährt bekommen. Ebenso musste unsererseits beantragt werden, unsere Mandantschaft in der Haftanstalt besuchen zu dürfen, da jeglicher Kontakt von den Behörden untersagt wurde. Nach Akteneinsicht haben wir einen Termin zur Vorführung und Verlesung des Haftbefehls beantragt. In diesem Termin wurde sodann die Vollziehung des Haftbefehls gegen Zahlung einer Kaution ausgesetzt. Die beschlagnahmten Gegenstände sind etwa eine Woche später herausgegeben worden. Wir haben sodann umfassend für die Mandantschaft vorgetragen und das Verfahren wurde eingestellt.

Unsere Mandantschaft ist laut Beschluss für die durch die Strafverfolgungsmaßnahmen entstandenen Schäden zu entschädigen.

Laut Schreiben der Behörde sind "die Kosten für die Verteidigung im Übrigen" nicht erstattungsfähig.

Ich brauch hierbei alle Hilfe, die ich kriegen kann, auch Entscheidungen, die ich zitieren könnte, um die gesetzlichen Gebühren durchzukriegen.

Vor allem müsste ich wissen, welche Gebühren ich nehmen kann. Nachstehend ist einmal ein Vorschlag für eine Rechnung:

Grundgebühr für Verteidiger, Beschuldigter nicht auf freiem Fuß § 14 RVG, Nrn. 4101, 4100 VV RVG 450,00 €
Terminsgebühr für Teilnahme an Terminen außerhalb der Hauptverhandlung,
Beschuldigter nicht auf freiem Fuß § 14 RVG, Nrn. 4103, 4102 Nr. 3 VV RVG 375,00 €
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren, Beschuldigter nicht auf freiem Fuß
§ 14 RVG, Nrn. 4105, 4104 VV RVG 362,50 €
+ Pauschale u. MwSt.

Kann das mal bitte jemand überprüfen?

Ich hab gelesen, dass für die Teilnahme an der Wohnungsdurchsuchung keine Gebühr entsteht. Stimmt das?

Vielen Dank für jede Hilfe!
Eure (verlorene) FeldKiel
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Adora Belle
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#2

20.11.2017, 13:30

Die Verteidigung selbst wird nicht entschädigt, sondern nur die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchsuchung/Beschlagnahme. Ich glaube Burhoff hat da mal einen ganz erhellenden Aufsatz drüber geschrieben, hab aber selbst keine Zeit zu suchen. Schau mal auf seiner Seite nach.
Anirok89
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#3

23.11.2017, 14:38

Guten Nachmittag,

vielleicht etwas spät, aber ich schreib's trotzdem noch:

Also ich habe bisher immer die WV-Gebühren als Vermögensschaden geltend gemacht, da davon auszugehen ist, dass der Mandant ohne diese Maßnahmen (insbesondere bei - wenn auch nur vorübergehender - Inhaftierung!) keinen RA eingeschaltet hätte. Bisher bin ich damit auch immer gut durch gekommen.

Im Entschädigungsverfahren kannst zu zum einen die U-Haft geltend machen (25 Euro pro Tag), zum anderen die WV-Gebühren als Vermögensschaden (beides in § 7 StrEG zu finden). Wie genau die Beschlagnahme bzw. Wohnungsdurchsuchung berücksichtigt wird kann ich dir selbst nicht sagen.
Aus dem von Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden (U-Haft) addierten Betrag machen wir dann immer die Kosten für die Vertretung im Betragsverfahren geltend. Hier bekommen wir dann nochmal eine Geschäftsgebühr oben drauf. Unseren "Standardtext" hierzu mit Rechtsprechung kann ich dir gerne per PN schicken, falls Bedarf besteht.

Zusammenfassend also:
Nichtvermögensschaden (U-Haft, 25 Euro pro Tag)
+ Vermögensschaden (Gebühren für die Wahlverteidigung, abzgl. eventuell erhaltener Pflichtverteidigergebühren)
+ 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. PTE und Steuer
Gesamt zu erstattender Betrag

Im Übrigen müsstet ihr eigentlich auch noch die Gebühr Nr. 4141 VV erhalten, da ihr ja an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt habt ("umfassend [...] vorgetragen")

Liebe Grüße

Anirok
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Adora Belle
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#4

23.11.2017, 15:10

Anirok89 hat geschrieben:Wie genau die Beschlagnahme bzw. Wohnungsdurchsuchung berücksichtigt wird kann ich dir selbst nicht sagen.
Durch Erhöhung der Verfahrensgebühr.

Für die PN würd ich mich auch interessieren. Ich kenne es nur so, dass die Vergütungsdifferenz s.o. geltend gemacht werden kann, nicht aber die Kosten der eigentlichen Verteidigung im Ermittlungsverfahren.
Anirok89
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#5

23.11.2017, 19:14

Wenn ich morgen im Büro bin lasse ich die meinen Textbaustein dafür zukommen.
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