Abrechnung StrafR

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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tine001
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#1

14.12.2015, 13:00

Huhu,

folgender Sachverhalt, der mich grad auf keine vernünftige Lösung bringen lässt.
Unser Mdt stellt Srafanzeige selber. Wir zeigen uns später an, holen AE
Ermittlungsverfahren gg. Ge wird eingestellt. Wir schreiben nochmal an die StA mit der Bitte Ermittlungen wieder aufzunehmen. Auch dies wird von Sta abgewiesen. Wir schreiben nochmals, was dann wohl als Beschwerde gesehen wird und bekommen von der Generalstaatsanwaltschaft einen Bescheid zur Abweisung der Beschwerde. So weiter gehts nicht.

Steh komplett auf dem Schlauch, was die Abrechnung mit unserem Mdten betrifft. Rechne ich hier alles über die Einzeltätigkeit hab oder ganz normal über die GG + VG, wobei wir ja hier den Anzeigeerstatter vertreten? Und was mach ich hier mit der sogenannten Beschwerde? Auch über die Einzeltätigkeit? Hab grad echt keine logische Vorgehensweise.

LG Tine
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Liesel
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#2

14.12.2015, 13:51

Es kommt auf den Auftrag des Mandanten an.

Vollvertretung, dann 4100 ff. Die Beschwerde kann in dem Fall nicht gesondert berechnet werden. Die erhöhte Aufwand müsste über 14 RVG bei der Verfahrensgebühr berücksichtigt werden.
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