Abrechnung Scheidung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Adora Belle
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#11

05.06.2014, 18:38

Der VA ist immer automatisch mit anhängig. Dafür ist auch nicht mal ein Antrag nötig, weil das Ausgleichsverfahren von Amts wegen durchzuführen ist. Diese 0,8 VG für den VA ist völlig aus der Luft gegriffen. Nimm Dir da bloss kein Beispiel. Deine #3 war schon korrekt, mit der 1,3 VG aus dem Gesamtwert aller Gegenstände.
ELAN
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#12

13.06.2014, 08:38

Also ich hab mich jetzt mal näher mit der Sache befasst.

Es ist ja so, dass der Vorsorgungsausgleich ja wohl vom Gericht gem. § 18 Abs. 1 VersausglG ausgeschlossen worden ist und somit nur die Minestgebühr anfällt.

Man kann ja wohl eine Einigungsgebühr für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich bekommen. Muss man dies gesondert in einem Antrag machen, oder zählt dieser Verzicht auch wenn man nur dem Gericht zustimmt (von Amts wegen ausgeschlossen)?

Also ich würde jetzt so rechnen:
Gegenstandwert:
Scheidung 4800,00
Versorgungsausgleich 1000,00
inzwischen erledigt 500,00 (Auskunft für nachehelichen Unterhalt)

Verfahrensgebühr 3100 aus 6300,00 €
Terminsgebühr aus 6300 €


Wie ist es mit den bereits erledigten 500,00 €. (Der Antrag wurde von der Gegenseite gestellt auf Auskunft und die wurde dann außergerichtlich erteilt und im Termin wurde der Antrag zurückgenommen.


Meine Kollegin hat wohl die 0,8 Verfahrensgebühr so für den Versorgungsausgleich genommen, als ob dieser halt vorzeitig erledigt wird.

Irgendwie komm ich nicht weiter und wäre echt auch für Begründungen dankbar.
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BaumN
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#13

13.06.2014, 09:26

Der Ausschluss hat doch nichts mit Euren Gebühren zu tun. Der RA muss doch auch prüfen, ob er zustimmt. Das hat nichts mit Einigung über Verzicht zu tun. Verzicht ist eine Sache zwischen den Parteien. § 18 Abs. 1 VersausglG hat nichts mit Verzicht zu tun. Ich weiß immer noch nicht, warum Deine Kollegin hier nur 0,8 nimmt. Das Gericht beschließt schließlich über den VA - auch wenn es beschließt, dass wegen Geringfügigkeit nichts auszugleichen ist.
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ELAN
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#14

13.06.2014, 09:56

und was ist damit http://www.haufe.de/recht/kanzleitipps/ ... 79662.html
Wie sieht es damit aus? Meiner Meinung nach entsteht die Einigungsgebühr aber dann nicht, wenn das Gericht den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat wegen Geringfügigkeit und wir nur zustimmen oder? Ich glaub ich hab mich in diese Sache schon zu sehr reingesteigert, dass ich gar nicht mehr klar denken kann.
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niva
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#15

13.06.2014, 10:05

wenn in deinem Beschluss steht, dass kein VA durchgeführt wurde, dann wurde das durch das Gericht ENTSCHIEDEN und es gab keinen Vergleich. wenn aber in deinem Protokoll steht, dass VEREINBART wurde, dass der VA nicht durchgeführt wurde, dann hast du einen Vergleich und damit die Vergleichsgebühr.
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ELAN
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#16

13.06.2014, 10:17

Danke niva. Das wollte ich wissen.

Also ist es so, dass ich nur die Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert nehmen muss und die Terminsgebühr. Die 500,00 € für den bereits erledigten nachehelichen Unterhalt rechne ich mit ein. Der wird ja nicht gesondert abgerechnet.
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Muschel
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#17

13.06.2014, 10:31

1,3 VG aus vollem Streitwert (6.300,00 €)sowie 1,2 TG auch. :D
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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