Hallo allerseits,
unsere Kanzlei macht nicht so viel Zivilrecht und daher gibt es jetzt Unstimmigkeiten bei einer Abrechnungsfrage . Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen:
Mdt. kam mit erstinstanzlichem Urteil und Deckungszusage von Rechtsschutzversicherung. Die Deckungszusage lautete sinngemäß: Fristwahrend Berufung einlegen und Mitteilung an Gegenanwalt, sich nicht zu bestellen; nach Prüfung der Erfolgsaussichten Mitteilung an Mdt. und RSV, ob Berufungsverfahren Aussicht auf Erfolg hätte. Das haben wir auch gemacht und sind zum Ergebnis gekommen, dass Berufung keinen Sinn macht. Nach Rücksprache mit Mdt. wurde die Berufung (vor Ablauf der Begründungsfrist) zurückgenommen.
Nun die Frage: Welche Gebühren können wir gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen (die einzige Tätigkeit nach außen waren Berufungseinlegung, Akteneinsicht und anschließende Rücknahme)? Ich hätte 2300 und 3101 VV RVG gesagt... es wird aber auch die Ansicht vertreten, wir sollen gegenüber der RSV eine Erstberatungsgebühr zzgl. Auslagen und MWSt. abrechnen (was finanziell ungefähr aufs Gleiche rauskommen dürfte)...
Vielleicht kann ja jemand ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Danke schonmal vorab
Abrechnung nach Berufungseinlegung und Rücknahme
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Mein Vorschlag: Nr. 3200 VV RVG + Auslagen + Mehrwertsteuer
http://www.iww.de/rvgprof/gebuehren-im- ... ren-f21886
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Danke für die schnelle Antwort . Ich meinte oben natürlich nicht die 3101, sondern die 3201 VV RVG. Die wäre doch einschlägig, nachdem die Berufung wieder ohne Zwischenschritte zurückgenommen wurde, oder sehe ich das falsch?
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Ihr habt doch die Berufung eingelegt, oder nicht? Wenn ja, dann ist die Rücknahme der Berufung keine vorzeitige Erledigung. Eine vorzeitige Erledigung läge nur vor, wenn ihr die Berufung gar nicht erst eingereicht, sondern innerhalb der Berufungsfrist nach Prüfung des Sachverhaltes von einer Berufung abgesehen hättet. Sobald ihr die Berufung auf den Postweg bringt, ist die volle Gebühr angefallen. Etwas anders liegt die Sache beim Berufungsbeklagten. Da ist i. d. R. nur eine 1,1 Verfahrensgebühr erstattungsfähig, wenn sich das Berufungsverfahren vor Einreichung einer Berufungsbegründung erledigt. Der Berufungskläger verdient die volle Gebühr aber bereits mit Einlegung der Berufung und nicht erst mit Einreichung der Berufungsbegründungsschrift.
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Hallo,
mal eine etwas blöde Frage, wegen was rechnest Du hier eine 2300 VV RVG ab? Ich sehe hier gar kein Anhaltspuntk dafür. Wir sind doch bereits im gerichtlichen Verfahren.
LG:-)
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Soll wohl für Prüfung der Erfolgsaussichten sein. So eine Gebühr kann aber nur anfallen, wenn das Rechtsmittel nicht eingelegt wird.
Ansonsten wie @Pitt.
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Sehe ich genau so. Deshalb habe ich nochmal so blöd nachgefragt.Adora Belle hat geschrieben:Soll wohl für Prüfung der Erfolgsaussichten sein. So eine Gebühr kann aber nur anfallen, wenn das Rechtsmittel nicht eingelegt wird.
Ansonsten wie @Pitt.
LG:-)