Abrechnung Klageentwurf

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LawKing
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#1

09.11.2017, 11:42

Hallo allerseits,

ich habe eine kleine Gebührenfrage, bei der ich mir nicht sicher bin:

Ich habe die Gegenseite (Krankenhaus) in einer Arzthaftungssache außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Zahlung aufgefordert und danach vom Mdt. den Auftrag erhalten, Klage zu erheben. Ich habe daraufhin einen Klageentwurf erstellt und zur Überprüfung an den Mdt. geschickt. Dieser hat danach auf eigene Faust den Klageentwurf an die Gegenseite geschickt, um vielleicht doch noch eine außergerichtliche Einigung hinzubekommen. Und siehe da: Daraufhin schaltete die Gegenseite eine Anwaltskanzlei ein und tatsächlich kommt es nach einigem hin und her zu einem Abfindungsvergleich :lol: .

Nun ist die Frage, was ich gegenüber der Gegenseite abrechnen kann. Geschäftsgebühr Nr. 2300 und 1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 habe ich auf dem Schirm. Was meint ihr zur 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101? Ist die auch voll bzw. unter Anrechnung der Geschäftsgebühr angefallen? Und kann ich für die Gebühr Nr. 3101 den Streitwert des Klageentwurfes hernehmen? Ich denke schon, aber ich habe so etwas noch nie abgerechnet und bin daher über Denkanstöße sehr dankbar!

Sofern jemand hier weiterhelfen kann, bedanke ich mich schon einmal herzlich im Voraus :thx
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Adora Belle
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#2

09.11.2017, 11:52

Entstanden sind bei Dir GG 2300, 0,8 VG 3101 mit Anrechnung, 1,5 EG 1000. Aus dem Wert den Ihr vorgerichtlich verlangt habt bzw gerichtlich verlangen wolltet. Nach der gesetzlichen Regelung (§92 ZPO) trägt im gerichtlichen Verfahren beim Vergleich jeder seine Kosten selbst, wenn nichts anderes vereinbart ist. Aus Schadenersatzgesichtspunkten schuldet die Gegenseite die Gebühren aus dem gezahlten Betrag, das wären GG und VG mit Anrechnung.

Was habt Ihr denn diesbezüglich vereinbart? Ein Abfindungsvergleich ohne konkrete Benennung der einbezogenen Anwaltsvergütung ist kein guter Vergleich. ;)
LawKing
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#3

09.11.2017, 13:44

Hallo Adora Belle,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort :thx ! Bislang wurde noch gar nichts vereinbart... um zu präzisieren: Der Vergleich wurde noch nicht geschlossen, es besteht nur Klarheit über die Höhe der Abfindungssumme. Ich möchte noch meine Gebühren, die die Gegenseite im Wege des Schadensersatzes zu tragen hat, in den außergerichtlichen Vergleich aufnehmen und hatte aus diesem Grunde meine Frage gestellt. Ich würde es dann einfach mit den Nrn. 2300, 3101 unter Anrechnung 2300 und 1000 versuchen.
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Adora Belle
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#4

09.11.2017, 13:46

Ah, sehr gut. Das würde ich genauso machen.
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