Abrechnung Kindeswohlgefährdung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Bienchen1980
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#1

09.02.2018, 09:29

Hallo,

bei unseren Mandanten lag ein Hinweis auf Kindeswohlgefährdung vor.

Wir haben das Jugendamt angeschrieben und bei der Begutachtung der Wohnung der Mandanten war mein Chef auch anwesend.

Ich bin mir nicht sicher, wie hier die Abrechnung zu erfolgen hat. :kopfkratz

Mein Chef hält an § 45 FamGKG fest.
:thx
Chris0601
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#2

09.02.2018, 10:08

Ich schließe mich mal mit ner Frage an.

Mandant wünscht, dass die getrennt lebende Mutter angeschrieben wird und ihr klar gemacht wird, dass ein Umzug bei gemeinsamen Sorgerecht der Zustimmung meines Mandanten bedarf und er nicht zustimmt.

SW 3.000 € ? Ich würde da mal ansetzen und dann bieten wir dem Mandanten einen "Rabatt" an da sich der Zeitaufwand in Grenzen hielt.

Gruß
Chris
Jenna
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#3

09.02.2018, 10:19

Für Kindschaftssachen würde ich eigentlich auch 3.000,00 EUR als Geschäftswert ansetzten (siehe Streitwertkatalog bzw. rechtsanwaltsgebühren.de)
Wenn es aber um Kindeswohlgefährdung (also ein "extremerer" Fall von Umgangsrecht) geht, bin ich mir da nicht sicher.

@chris: Wie wäre es denn mit der Gebühr "einfaches Schreiben"?
Und dann im Anschreiben sowas ganz Geschicktes "damit die Kosten für Sie morderat bleiben, haben wir...." - mein Chef liebt diesen Satz. :mrgreen:
Chris0601
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#4

09.02.2018, 10:36

Wir machen es so: Gerne komme wir ihnen entgegen, bei Zahlung bis zum xy ist folgender Betrag fällig.

Wir hatten nämlich aus so Spezialisten die trotz "Rabatt" nicht gezahlt haben und dann konnte nur die verminderte Gebühr geltend gemacht werden die eigentlich einen geringen Arbeitsaufwand abbilden sollte. Wenn dann aber gemahnt werden muss etc. dann wollen wir auch die volle Gebühr haben.
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