Abrechnung erstinstanzlicher Anwalt in der 2. Instanz

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Katha4487
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#1

25.09.2017, 13:52

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen bzw. einen Tipp geben.

Wir haben einen Auftrag für die zweite Instanz (Berufungsverfahren) erhalten, nachdem das Klageverfahren verloren ging und der Anwalt der I. Instanz wohlmöglich auch einen "Fehler" gemacht hatte.

In der zweiten Instanz hat der Anwalt des Klageverfahrens den Kontakt zu uns gehalten, da es ja auch in seinem Interesse war, wie das Verfahren ausgeht. Auf eine Streitverkündung wurde verzichtet.

Unser RA hatte dem "Klage-RA" teilweise die Schriftsätze zur Durchsicht zukommen lassen und hier und da mit ihm telefoniert. Er ging davon aus, dass dies auf kollegialer Ebene passiert. Der "Klage-RA" wurde von uns auch als Zeuge benannt, jedoch nicht geladen. Zum Termin ist er jedoch erschienen, aber lediglich als Zuschauer.

Das Berufungsverfahren ist mittlerweile abgeschlossen und wir haben obsiegt.

Jetzt hat der "Klage-RA" jedoch seine Gebühren für das Verfahren unserer Mandantin in Rechnung gestellt.

1,5 Gebühr nach 2300
1,2 Terminsgebühr nach 3202
zzgl Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld

Bei einem Streitwert von 125 TEUR ein schöner Rechnungsbetrag von 5.215,65 €.

Ich bin der Meinung, dass er das nicht so abrechnen darf. Unsere Mandantin hat ihm für die Berufung keinen Auftrag erteilt.

Was meint ihr?

Danke und viele Grüße
Katharina
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Adora Belle
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#2

25.09.2017, 14:32

Wir wissen nicht, ob der Mandant Auftrag erteilt hat. Abrechnen kann der RA keinesfalls so, auch wenn ein Auftrag vorliegt. Die GG kann bei gerichtlicher Vertretung nicht entstehen, und die TG braucht eine zugehörige VG.
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